Scroll Top

BGH: Computer-Bild muss auf fehlendes Widerrufsrecht hinweisen

…das hat der BGH mit Urteil vom 09.06.2011 (Az.: I ZR 17/10) entschieden.

Ein Verlag, der für eine Jahresabonnement einer Zeitschrift in einer Werbeanzeige wirbt, muss in der Anzeige selbst, auf der Bestellpostkarte oder dem Coupon, mit welcher die Bestellung für das Jahresabonnement aufgegeben werden kann, gemäß §§ 312c Abs.1 BGB, 312d Abs.4 Nr.3 BGB darauf hinweisen, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

Der Axel-Springer-Verlag hatte in der 2-wöchig erscheinenden Zeitschrift “Computer-Bild” mit einer Anzeige für ein Jahresabonnement dieser Zeitschrift geworben. Die Bestellung konnte per anliegender Postkarte oder Coupon aufgegeben werden. Nirgends befanden sich Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts. In dieser fehlenden Angabe sahen die BGH –Richter einen Wettbewerbsverstoß.

Die beanstandete Werbung sei auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichtet, da das Jahresabonnement durch Übersendung einer Postkarte oder eines Coupons bestellt werden konnte. Solche Fernabsatzverträge müssten den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs informieren. Dieser Hinweis auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hätte entweder in der Anzeige selbst oder spätestens auf der zur Bestellung beigefügten Postkarte oder dem Coupon geschehen müssen.

Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass auch auf Grundlage der zum Zeitpunkt zur Entscheidung geltenden Rechtslage keine andere Beurteilung zulasse.

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen eingeloggt sein , um einen Kommentar schreiben zu können.