Das Landgericht Berlin hat am 14.03.2011 (Az. 91 O 95/11) eine einstweilige Verfügung eines Internetshopbetreibers und Wettbewerbers mit der Begründung zurück gewiesen, dass es sich bei § 13 TMG nicht um eine “marktverhaltende Regel” handele, welches jedoch Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers gewesen wäre.
Danach ist der Besucher einer Seite u.a. über Art, Umfang und Zweck der erhobenen persohenbezogenen Daten zu unterrichten.
Der Antragsgegner hatte den “Gefällt-mir-Button” der Plattform facebook im Rahmen seines Onlineshops integriert und in seiner Datenschutzerklärung nicht darauf hingewiesen.
Dieser Button bewirkt, dass Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, selbst wenn der Button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von nicht eingeloggten facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von facebook übertragen werden, ist von Seiten Facebook unklar.
Nach erfolgter Abmahnung und nicht abgegebener strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Nichtsdestotrotz handelt es sich mE um einen klaren Datenschutzverstoß, der unter Umständen zumindest von den zuständigen Aufsichtsbehörden geahndet werden kann.
Zum Beschluss.
Interessant in diesem Zusammenhang auch das Muster einer Datenschutzerklärung bei Verwendung des “Like-Buttons” in deutscher als auch in englischer Fassung bei den Kollegen Schwenke & Dramburg.