Der Amazon Marketplace ist schon oft Zielscheibe von Abmahnungen durch Konkurrenten gewesen. Das Landgericht Bielefeld (4 O 587/10) hat sich am 15.11.2010 zu der Problematik von Urheberrechtsverstößen dazu geäußert.
Die Klägerin stritt um das Recht zur Veröffentlichung von Fotos auf der Internetplattform Amazon im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Die Klägerin handelt mit diversen Produkten über die Plattform Amazon – genau so wie der Beklagte. Die Klägerin hat für ihr Verkaufsangebot ein Produktfoto des Verfügungsklägers verwandt, welches ihr beim Einstellen des Produktes von Amazon vorgeschlagen wurde.
Der Beklagte sendete daraufhin an Amazon eine E-Mail mit dem Hinweis, dass die Produktdarstellung der Klägerin seine Rechte als Autor und Fotograf verletze.
Amazon teilte dies sodann der Klägerin mit. Das Angebot der Klägerin wurde durch Amazon vom Marketplace entfernt.
Gegen die Aussage, dass das Angebot die Rechte des Beklagten verletzt wandte sich die Klägerin mit einer einstweiligen Verfügung – jedoch vergebens.
In den Teilnahmebedingungen von Amazon heißt es zwar unter anderem:
“Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte
Die Teilnehmer übertragen Amazon einen vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Onlineangebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings) einschließlich eines Rechts, diese Inhalte in Printmedien, Online auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.”
Das Landgericht Bielefeld hat jedoch Ansprüche der Verfügungsklägerin aus § 97 Abs.1 UrhG sowie aus § 8 Abs.1, Abs.3, §2 Abs.1 Nr. 3 UWG verneint.