Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Fall zum Thema Filesharing hat das AG Hamburg (Az. 36A C 198/10) im Rahmen eines gerichtlichen Hinweises mitgeteilt, dass dem Urteil des BGH vom 12.05.1010 (Az. I ZR 121/08) entgegen der Behauptung der Klägerin nicht zu entnehmen sei, dass es eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers gebe, sondern lediglich eine Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers als Störer.
Weiterhin führte das AG Hamburg aus, dass eine Störerhaftung ausgeschlossen sein könnte, wenn neben dem Anschlussinhaber niemand Zugang zum Computer gehabt hat und sein WLAN Anschluss ausreichend gesichert wäre. Allerdings oblägen (anders als etwa das LG Mannheim) dem Anschlussinhaber Prüfpflichten, wenn er seinen Anschluss – minderjährigen und/oder volljährigen Dritten – zur Verfügung stellen würde.
Hallo,
ich habe einen ähnlichen Fall und muss mich ( als Familienrechtler!) gerade mit der Störerhaftung beim Filesharing befassen *seufz*.
Ihr Posting habe ich nicht ganz verstanden. Ist das Amtsgericht Hamburg nun zu Lasten des Anschlussinhabers davon ausgegangen, dass er der Täter sei, oder ist es davon ausgegangen, dass er – falls es keine weiteren Beweise gibt – allenfalls als Störer haftet – und das auch dann nicht, wenn außer ihm keiner Zugriff zu seinem Rechner hat und er seinen Kindern regelmäßig auf die Finger schaut?
Könnten Sie das nochmals kurz klarstellen?
vielen Dank und Gruß aus München
Gerhard Kaßing
Hallo Herr Kollege,
das AG ist zu Gunsten des Anschlussinhabers davon ausgegangen, dass die Täterschaft von der Gegenseite bewiesen werden muss, allerdings der Anschlussinhaber zu der Störerhaftung erweitert vortragen und beweisen muss.
Ich hoffe damit geholfen zu haben!
Beste Grüße nach München!
Und das von einem Hamburger Gericht! Ob das das LG in der Berufung auch so sehen wird? 😉
@Meister
Vermutlich nicht.
Die Urteile bei den Amtsgerichten sind in der Regel Ausreißer.
AG Frankfurt(Az. 31 C 1078/09): Keine Erstattung der Anwaltsgebühren(Kornmeier, DigiProtect).
AG Halle(AZ 95 C 3258/09): Streitwert für 1 Film–> 1200€
AG Frankfurt(Az.: 31 C 975/08-10): Störerhaftung verneint.
RA Solmecke weist in seinem Videoblog auch daraufhin, dass der Fall beim AG Frankfurt(Az.: 31 C 975/08-10) beim LG Köln vermutlich einen völlig anderen Ausgang gehabt hätte.
Bei nochmaliger Durchsicht des Blogbeitrages fällt mir nun auch auf, weswegen es zu den Irrungen und Wirrungen kam und habe die doppelte Verneinung mal herausgenommen!
Hi,
wie ist die Störerhaftung für den Laien zu verstehen(?):
Sollte ich mein WLAN als Switch der Umgebung zur Verfügung stellen, bin ich automatisch “Störer”(?);
Wenn ich Teile meines Rechners dem Internet zur Nutzung gebe – bin ich dann schon Terrorist?
Kauft man zur Zeit eine Autobahn, muss man dann eine eigene Drogenfahndung und -kontrolle einführen?
Würde ich ein EFHaus kaufen und keinen Zaun am Grundstücksrand errichten, bin ich Störer, denn die Polizei meint, dass die Drogendealer gar keine sind, da sie auf meinem Grundstück stehen?
Wird ja bequem gehandelt.
Ich kenne noch Zeiten, da war es nicht vorstellbar, dass eine Kopie ein Verbrechen darstellt.
Als Betreiber eines WLANs haften Sie grundsätzlich bei mangelnder Absicherung für das, was über Ihren Anschluss passiert und nicht Sie selbst verursacht haben! Das nennt man dann Störerhaftung!
Sehr hilfreich auch der Artikel von heise online zu dem BGH Urteil:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/WLAN-Urteil-BGH-verlangt-marktuebliche-Sicherung-von-WLANs-Update-1014360.html
Guten Tag,
ist hier nochniemanden die historische Bedeutung des urteils aufgefallen?
Zitat:
dass dem Urteil des BGH vom 12.05.1010 (Az. I ZR 121/08)
Zitat Ende
Vom 12.05.1010??
Gruß
S-K