Bei der Lieferfristangabe durch Online Händler kommt es häufig zu fehlerhaften Angaben, die abmahnfähig sind.
Nennen Sie als Händler keine Lieferfrist, so müssen Sie unverzüglich liefern. Das hat auch das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 22.04.2010 (Az. 4 U 205/09) neuerlich bestätigt (Entscheidung ist abrufbar unter dem Justizportal NRW) und auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen. (Az. I ZR 314 /02 vom 07.04.2005).
Sie sollten in jedem Fall vor Vertragsschluss ausreichend über die Lieferfristen informieren. Wenn Sie Angaben zur Lieferfrist machen, dann sollte darauf geachtet werden, dass die Angaben einen genauen Zeitpunkt für die Lieferung vorsehen. Angaben, wie z.B. “in der Regel” sind ebenfalls wettbewerbswidrig. Das OLG Bremen (Az. 2 W 55/09) hatte mit Beschluss vom 08.09.2009 über folgende Angaben in den Lieferfristen zu entscheiden und diese für unwirksam erklärt:
“Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage (…)”
Das OLG hatte also dieser Lieferfristangabe eine eindeutige Absage erteilt und entschieden, dass die Lieferfristangabe unwirksam ist, wenn nicht angegeben ist, bis wann spätestens geliefert wird.
Bitte beachten Sie auch unseren Artikel zur Lieferfristangabe auf Nachfrage!
Mein Tipp: Geben Sie als Händler an, wann der Kunde mit der Lieferung rechnen kann und nennen Sie ein exaktes Lieferdatum, z.B: in dem Sie angeben, dass Sie innerhalb von 3 Tagen liefern. Auch Angaben, wie z.B. “ca.” sollten vermieden werden, auch wenn diesbezüglich die Rechtsprechung auseinandergeht.