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"Speicherstadt" als Marke nicht eintragungsfähig

Das BPatG hat mit Beschluss vom 4.5.2010 (Az. 24 W (pat) 76/08) entschieden, dass die Marke “Speicherstadt” als Marke nicht eintragungsfähig ist. Dem Begriff fehle es an der notwenigen Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Der Begriff sei sofort und naheliegenderweise mit der am Hafenrand gelegenen Hamburger Speicherstadt, einer der größten und bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht worden.

Stadtteile können auch schutzunfähige geographische Bezeichnungen darstellen, wenn auch – so das BPatG – dort so gut wie keine Wohnbevölkerung ansässig sei.

Zudem fehle es an der notwendigen Hinweiskraft, welche Kunden die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren solle.
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