Das OLG (Urteil vom 17.03.2009, Az.4 U 167/08) hat einen Wettbewerbsverstoß in dem von dem Unternehmer verwendeten Hinweis:
“Lieferzeit auf Nachfrage”
gesehen.
Vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung, insbesondere des Urteils vom 7. April 2005 – I ZR 314/02 ist dies nur konsequent. Danach urteilte der BGH, dass der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.
[…] Bitte beachten Sie auch unseren Artikel zur Lieferfristangabe auf Nachfrage! […]