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Ist Ihr Online-Auftritt juristisch abgesichert? Teil 3 – Urheberrecht

Teil 3 – Urheberrecht
Bei der Webseitengestaltung müssen Sie sich bei der Übernahme von Texten und Bildern immer über die Rechte der Urheber Gedanken machen. Ohne Zustimmung des Urhebers dürfen Sie nicht einmal Veränderungen an dem urheberrechtlich geschützten Werk vornehmen. Eine Bearbeitung eines bestehendes Werkes ist nämlich vom geschützten Originalwerk abhängig. Dies bedeutet, dass der Bearbeiter zur Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers des geschützten Ursprungswerkes benötigt. Nach Auffassung des Landgerichts München I  (Urteil vom 10. Januar 2007 –  21 O 20028/05) verletzt das Setzen von Frames mit fremden Inhalten auf der eigenen Website die Rechte eines Urhebers. Während ein einfacher Link zulässig ist, setze das “Framing” die Zustimmung des Urhebers voraus.