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Ist Ihr Online-Auftritt juristisch abgesichert? Teil 2 – Impressum

Teil 2 – Impressum
Mit dem fehlerfreien Impressum halten Sie nicht nur die gesetzlichen Anforderungen ein, sondern bilden auch eine Möglichkeit, den Kontakt des Kunden zu Ihrem Unternehmen zu erleichtern. Dieser wird in Regel zur Kontaktaufnahme Ihr Impressum einsehen. Die gesetzlichen Regelungen zu den Informationspflichten und der Anbieterkennzeichnung im Internet finden sich in § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Diese Regelungen sollen vor allem für den Internetnutzer Transparenz schaffen und Information über den Inhaber der Homepage sicherstellen. Etwaige Rechtsverfolgungen sollen im Streitfalle erleichtert werden. Was genau in das Impressum gehört und was nicht, richtet sich nach mehreren Kriterien, wie z.B. der Rechtsform Ihres Unternehmens und Ihr im Internet dargestelltes Angebot. Wichtig ist außerdem zu wissen, wo das Impressum zu platzieren ist. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut darauf zu achten, dass es für den Nutzer leicht erkennbar, ständig verfügbar und unmittelbar von der Startseite erreichbar ist. Es darf also nicht auf der Website versteckt sein. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18. Dezember 2007 – I-20 U 17/07) hat entschieden, dass nicht nur auf der eigenen Homepage, sondern auch Angebote über Portale impressumspflichtig sind. “Wer seine gewerblichen Internet-Inhalte über fremde Rechner (Host Provider) ins Netz stellt, ist Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetz und unterliegt damit der Impressumspflicht ” Im vorgenannten Fall ging es um einen Autohändler, der seine Fahrzeuge bei mobile.de eingestellt hatte.