Das Fernmeldegeheimnis ist in Art. 10 GG grundrechtlich verankert und gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation über das Medium drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen.
(Telefon-, Telefax-, E-Mail-Verkehr etc.), das bedeutet im Einzelnen, dass der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, geschützt ist. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (§ 88 TKG):
Art. 10 Abs. 1 GG: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Vor dem Hintergrund der gestrigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2099/04) in Karlsruhe steht nun fest, dass dieser Grundrechtsschutz endet, sobald die Kommunikation im eigentlichen Sinne abgeschlossen ist, d.h. die Nachricht ( z.B: E-Mail) bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet i dating tips”>online dating tips