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Fernmeldegeheimnis – was wird davon umfasst?

Das Fernmeldegeheimnis ist in Art. 10 GG grundrechtlich verankert und gewährleistet die Vertraulichkeit der Kommunikation über das Medium drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen.
(Telefon-, Telefax-, E-Mail-Verkehr etc.), das bedeutet im Einzelnen, dass der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, geschützt ist. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (§ 88 TKG):

Art. 10 Abs. 1 GG: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Vor dem Hintergrund der gestrigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2099/04) in Karlsruhe steht nun fest, dass dieser Grundrechtsschutz endet, sobald die Kommunikation im eigentlichen Sinne abgeschlossen ist, d.h. die Nachricht ( z.B: E-Mail) bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet i dating tips”>online dating tips

st. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies damit, dass der Empfänger nunmehr die Möglichkeit hat über das das Schicksal seiner Nachrichten zu entscheiden und vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen.

Das ist mE. eine konsequente Rechtsprechung, denn auch das Postgeheimnis schützt den gesamten Briefverkehr lediglich von der Einlieferung der Sendung bis zur Ablieferung an den Empfänger.

Sie müssen jedoch nicht sofort veranlassen Ihre sämtlichen E-Mails zu löschen, denn die bei Ihnen gespeicherten Daten werden unter anderen Gesichtspunkten, nämlich aufgrund der informationellen Selbstbestimmung grundrechtlich vor dem grenzenlosen Zugriff des Staates geschützt.

Unter den Umständen und den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 GG kann das Fernmeldegeheimnis auch eingeschränkt werden.

Zur Pressemitteilung des BVerG.

Zur Entscheidung des BVerfG.