Das OLG Köln (Az. 20 U 45/05) hat bereits am 30.09.2005 verkündet, dass das Land NRW keinen Anspruch auf Herausgabe der Domain “Mahngericht.de” hat.
Die Bezeichnung “Mahngericht” genießt keinen namensrechtlichen Schutz [eingefügt von der Autorin:§ 12 BGB ]zugunsten des klagenden Landes NRW. Denn dem Begriff “Mahngericht” kommt keine Kennzeichnungs- und Namensfunktion zu. Der Begriff bezeichnet vielmehr eine bestimmte Funtion der betreffenden Amtsgerichte. Nicht aber die Gerichte selbst.
Die Lektüre des Urteils lässt den Leser jedoch schmunzeln, wenn der Beklagte Domainrechtinhaber auf die Allgemeinbildung des Durchschnittsbürgers hinweist:
Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellung des Landgerichts, wonach die Bezeichnung “Mahngericht” in der breiten Öffentlichkeit bekannt sei als namensmäßige Kennzeichnung einer Institution der Justiz der Bundesländer. Angesichts der PISA -Studie, nach der 65 % der in Deutschland befragten 20- bis 35-jährigen falsche Angaben auf die Frage nach der Hauptstadt Italiens gemacht hätten, sei diese Annahme nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung via RA Möbius
Zur Meldung bei heise.de
Danke für den Link zu Möbius. Im Netz findet man das Urteil via Az. noch nicht.