Der Bundesgerichtshof hat am 09.06.2005 (Az. I ZR 279/02) entschieden, dass der Hinweis auf einer sog. “Gewinn-Auskunft“ unter Angabe einer 0190-Telefonnummer eine unlautere irreführende Werbung darstelle.
Der Verbraucher hat nämlich tatsächlich keine Auskunft über seinen Gewinn erhalten. Hierzu hätte er eine kostenpflichtige Mehrwertnummer anrufen müssen.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Zur Entscheidung des BGH. (Verlinkung folgt)