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Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung – Zwang zur Anschaffung der erforderlichen Infrastruktur?

Seit dem 1.06.2005 ist nun auch nach der Verlängerung der Frist zur Abgabe die Umsatzsteueranmeldung in elektronischer Form abzugeben.

Haufe berichtet über die Verfügung des Oberfinanzdirektors Chemnitz vom 4.07.2005, die beinhaltet, dass die Anmeldung weiterhin in Papierform abgegeben werden kann und dies als Antrag zur Anerkennung eines Härtefalles anzuerkennen ist. Ein Härtefall liegt vor, wenn die nach der Steuerdaten- Übermittlungsverordnung technischen Voraussetzungen in dem betroffenenen Unternehmen nicht gegeben sind.

Neu ist, dass

von der Prüfung auf finanzielle Möglichkeiten die entsprechende IT-Technik zu beschaffen abgesehen wird.

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tzsteuergesetz:

Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Das FG Hamburg (Az. II 51/05) entschied bereits am 05.04.2005, dass ein Unternehmer, der weder über die erforderliche Hardware noch über einen Internetanschluss verfügt, die Lohn- und Umsatzsteuer nicht elektronisch anmelden muss.