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BGH: kein Entgeltanspruch des Verbindungsnetzbetreibers / Plattformbetreibers

Der Bundesgerichtshof (Az.: III Zr 3/05) hat am 28.07.2005 entschieden, dass

a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag ber die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.

b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet.

Hintergrund der Klage war, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses der Firma X eine Mehrwertdienstnummer gewählt hatte.

Dabei hat der Mehrwertdiensteanbieter einen Anspruch auf Entgelt. Der Verbindungsnetzbetrieber hingegen, der gleichzeitig der Plattformbetrieber war hat keinen Anspruch auf Entgelt vom Mehrwertdienstenutzer. Zwischen diesen Parteien ist kein Vertrag geschlossen worden auf Grundlage dessen abgerechnet werden könnte. Diese sind lediglich Erfüllungsgehilfen des Mehrwertdiensteanbieter.

Für den Anschlußnutzer stellen sich, wie für einen objektiven Dritten erkennbar ist, diese Betreiber als bloße Hilfspersonen dar, deren Leistungen zur Erbringung des Mehrwertdienstes technisch notwendig sind.

Zur Pressemitteilung des BGH.
Zur Entscheidung.

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