Das Amtsgericht Darmstadt hat in einer am 30.06.2005 veröffentlichten Entscheidung (Az.: 300
C 397/04) dem Internet Provider T-Online International AG untersagt, die im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs des Klägers gespeicherten dynamischen IP-Adressen länger zu speichern, als dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sei. Zugleich wurde T-Online verurteilt, übermittelte dynamische IP-Adressen zu löschen, sobald aus den IP-Adressen die für das Arechnungssystem erforderlichen Daten gewonnen worden sind.
§ 97 TKG Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
Absatz 3)
Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs.1 Nr.1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verkehrsdaten dürfen – vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr.2 – höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
Zur Pressemitteilung des AG Darmstadt.
Zum Urteil.
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