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OLG Hamburg: Vertragliches Verbot des Weiterverkaufs

Die Kanzlei Dr. Bahr hat sich mit dem Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 03.02.2005 – Az: 5 U 65/04) rechtlich auseinandergesetzt und Parallelen zu den 49,90 € Lidl Bahntickets und den WM-Tickets, die über ebay weiterverkauft werden, gezogen.

Der 1. Leitsatz der Entscheidung lautet:
“Das Verbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), den gewerblichen und kommerziellen Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten auszuschließen, ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. ”

Sehr schade, dass das OLG Hamburg hier die Kanalisierung des Vertriebs zulässt. Im zitierten Fall hatte der Verkäufer zwar ein exklusives Vertriebsrecht für die Karten, aber der Gedanke des Erschöpfungsgrundsatzes aus dem UrhG sollte meines Erachtens auch in das BGB übertragen werden. [Der Erschöpfungsgrundsatz in aller Kürze: hier hat der Lizenzgeber nur Einfluss auf die direkte vertragliche Gestaltung zum Lizenznehmer. Einen Weiterverkauf kann er nicht ausschließen.]
Bei Software und Eintrittskarten liegt eine ähnliche Interessenlage vor. Es wird nämlich nicht in erster Linier der Datenträger oder das Stück Papier verkauft, sondern ein Recht, und zwar einmal ein Recht an der Nutzung einer Software und einmal ein Recht an der Teilnahme einer Veranstaltung.

Das Urteil des OLG Hamburg betrifft zwar den gewerblichen Weiterverkauf, aber hier solllte man keine Unterscheidung machen. Schließlich gilt in Deutschland der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Als ich letztens zufällig im Köln vor dem Stadium stand – ohne Karte – haben Angebot und Nachfrage den Preis bestimmt. Es sei doch jedem bitte selbst überlassen, ob er für eine Karte 120,00 € ausgibt, die vorher vielleicht nur 20,00 € gekostet hat. Ich jedenfalls habe es vorgezogen auf dem Heumarkt zu sitzen und das Länderspiel im Fernsehen zu sehen.

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