Das Finanzamt akzeptiert beim Vorsteuerabzug auch sog. elektronische Rechnungen, z.B. solche, die per E-Mail versendet werden. Es gibt allerdings eine Einschränkung: Die Rechnungen müssen mit einer digitalen Signatur versehen sein.
Auszüge aus §§ 14 und 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG): “Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001. […] Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt.”
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