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Neue Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Am 30. Juli 2010 ist das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts (BGBl. I 977) in Kraft getreten.

Der Darlehensgeber kann mit Verwendung des Musters davon ausgehen, dass er alle gesetzlichen Belehrungspflichten eingehalten hat. Das Muster ist wie die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung dem EGBGB als Anhang angefügt und hat dadurch den Rang eines formellen Gesetzes. Die Gerichte können die Muster nicht mehr – wie in der Vergangenheit geschehen – als den BGB-Vorgaben widersprechend ansehen.

Beachten Sie hierzu auch Art. 247 (Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen), § 6 EGBGB:

§ 6 Vertragsinhalt

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
2. den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,
3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,
4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.

(3) Die Angabe des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses hat unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 12. Aug 2010

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 12. Aug 2010

unzulässige Lieferfristangaben im E-Commerce

Bei der Lieferfristangabe durch Online Händler kommt es häufig zu fehlerhaften Angaben, die abmahnfähig sind.

Nennen Sie als Händler keine Lieferfrist, so müssen Sie unverzüglich liefern. Das hat auch das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 22.04.2010 (Az. 4 U 205/09) neuerlich bestätigt (Entscheidung ist abrufbar unter dem Justizportal NRW) und auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen. (Az. I ZR 314 /02 vom 07.04.2005).

Sie sollten in jedem Fall vor Vertragsschluss ausreichend über die Lieferfristen informieren. Wenn Sie Angaben zur Lieferfrist machen, dann sollte darauf geachtet werden, dass die Angaben einen genauen Zeitpunkt für die Lieferung vorsehen. Angaben, wie z.B. “in der Regel” sind ebenfalls wettbewerbswidrig. Das OLG Bremen (Az. 2 W 55/09) hatte mit Beschluss vom 08.09.2009 über folgende Angaben in den Lieferfristen zu entscheiden und diese für unwirksam erklärt:

“Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage (…)”

Das OLG hatte also dieser Lieferfristangabe eine eindeutige Absage erteilt und entschieden, dass die Lieferfristangabe unwirksam ist, wenn nicht angegeben ist, bis wann spätestens geliefert wird.

Bitte beachten Sie auch unseren Artikel zur Lieferfristangabe auf Nachfrage!

Mein Tipp: Geben Sie als Händler an, wann der Kunde mit der Lieferung rechnen kann und nennen Sie ein exaktes Lieferdatum, z.B: in dem Sie angeben, dass Sie innerhalb von 3 Tagen liefern. Auch Angaben, wie z.B. “ca.” sollten vermieden werden, auch wenn diesbezüglich die Rechtsprechung auseinandergeht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Aug 2010

ElektroG – Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ

Wem zu “EAR” nur “Essen auf Rädern” einfällt, dem sei der absolut lesenswerte sowohl für Juristen als auch für Unternehmen, die es betrifft und aktualisierte Artikel zu den Rechten und Pflichten aus dem ElektroG vom Kollegen Max-Lion Keller (via www.it-recht-kanzlei.de) ans Herz gelegt!

Seit dem 24.11.2005 muss sich jeder Hersteller im Sinne des ElektroG bei der zuständigen Stelle, der Stiftung Elektro-Altgeräte registrieren lassen. Achtung: Für nicht registrierte Elektrogeräte besteht ein Vertriebsverbot!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 4. Aug 2010

“Speicherstadt” als Marke nicht eintragungsfähig

Das BPatG hat mit Beschluss vom 4.5.2010 (Az. 24 W (pat) 76/08) entschieden, dass die Marke “Speicherstadt” als Marke nicht eintragungsfähig ist. Dem Begriff fehle es an der notwenigen Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Der Begriff sei sofort und naheliegenderweise mit der am Hafenrand gelegenen Hamburger Speicherstadt, einer der größten und bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht worden.

Stadtteile können auch schutzunfähige geographische Bezeichnungen darstellen, wenn auch – so das BPatG – dort so gut wie keine Wohnbevölkerung ansässig sei.

Zudem fehle es an der notwendigen Hinweiskraft, welche Kunden die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren solle.
speicherstadt

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 3. Aug 2010

Safe-Harbor-Abkommen

Was ist das Safe-Harbor-Abkommen? Und was ist für deutsche Unternehmen zu beachten, wenn sie Daten an Unternehmen, die dem Safe-Harbor-Abkommen beigetreten sind, übermitteln?

Hierzu hat der Kollege Kraska einen klar strukturierten Artikel “USA-Datenschutz nach Safe Harbor: Änderungen nach Entscheidung der Aufsichtsbehörden” (via www.iitr.de) verfasst, der der ersten Übersicht zu dieser Materie dient.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 2. Aug 2010

Veröffentlichung zum Datenschutz im Kfz-Handel

Für die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift “Auto Steuern Recht” habe ich einen Beitrag mit der Überschrift “Datenschutznovelle – Darauf müssen Kfz-Händler künftig achten” (Heft 7, Juli, 2010) verfasst.

Dabei wird im Überblick dargestellt, was bei Scoring -Verfahren in Bezug auf Finanzierungsgeschäfte zu beachten ist. Von den Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Einsatz von Scorewerten, die seit dem 1.4.2010 gelten bis hin zu Auskunfts- und Informationspflichten, insbesondere bei Ablehnung eines Kredites, die seit dem 11.06.2010 zu beachten sind.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 22. Jul 2010

Europäisches Justizportal

Die EU-Kommission stellt ein europäisches Justizportal kostenfrei zur Verfügung.

Die Seite soll Rechtsanwälten, Notaren, Richtern sowie Bürgern und Unternehmen die juristische Informationssuche erleichtern. In 22 EU-Sprachen stellt das Portal grundlegende Informationen über das Europarecht und die nationalen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten bereit.
ECAS

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 22. Jul 2010

Aufnahme in die JIPS-Anwaltsliste!

Wir freuen uns über die Aufnahme in die JIPS-Anwaltsliste!

Die JIPS-Anwaltsliste verzeichnet Anwalts-Webseiten, die ein nennenswertes Informationsangebot auf ihrer Webseite bereithalten, wie zum Beispiel eigene Publikationen im Volltext oder qualifiziert aufbereitete Link- oder Rechtsprechungssammlungen.


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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 12. Jul 2010

BGH: Händler muss bei Widerruf auch die Versandkostenpauschale erstatten

Nicht ganz so überraschend entschied der BGH mit Urteil vom 07. Juli 2010 (VIII ZR 268/07) (Pressemitteilung des BGH), dass ein Verkäufer im Fernabsatzgeschäft den Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Die Beklagte, ein Versandhandelsunternehmen, stellte ihren Kunden eine Versandkostenpauschale von 4,95 € in Rechnung und erstattete diese nicht nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten in Anspruch.

Die Kosten der Zusendung der Waren dürfe laut BGH dem Verbraucher nicht auferlegt bzw. müsse zurückgewährt werden, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Die Begründung hierfür liegt in der Fernabsatz-Richtlinie des EuGH, welche das Ziel verfolgt den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Der BGH hatte zuvor den Fall beim EUGH zur Prüfung vorgelegt, der entsprechend der Ansicht war, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher beim Widerruf wegen Verstoßes gegen Art. 6 Fernabsatz-Richtlinie, nicht auferlegt werden dürfen. (Volltext der Entscheidung des EUGH vom 15.04.2010)

Auszug au der Richtlinie 97/7/EG:

Artikel 6
Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfuellt sind;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag, an dem die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfuellt sind, wenn dies nach Vertragsabschluß der Fall ist, sofern damit nicht die nachstehend genannte Dreimonatsfrist überschritten wird.
Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfuellt hat, beträgt die Frist drei Monate. Diese Frist beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die Informationen gemäß Artikel 5 übermittelt, so beginnt die Frist von sieben Werktagen gemäß Unterabsatz 1 mit diesem Zeitpunkt.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
(…)

TIPP: Sollten Sie Händler sein, dann sind Sie dazu verpflichtet, nach Widerruf auch die vom Käufer bezahlten Kosten für den Versand zu erstatten. Etwas anderes gilt natürlich für die Kosten der Rücksendung. Diese können bei entsprechender Belehrung gem. § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Käufer auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Jul 2010

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