IT-Blawg

Achtung bei Verwendung des Disclaimers „keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“

Viele Unternehmen teilen auf ihrer Webseite, z.B. im Rahmen ihres Impressums oder unter den AGB, mit, dass sollte ein Mitbewerber Rechtsverstöße feststellen oder Kennzeichenrechte Dritter verletzt sein, von einer kostenpflichtigen Abmahnung abgesehen werden soll und zunächst der direkte Kontakt gesucht werden soll.

Ein ähnlicher Hinweis war Grundlage der Entscheidung des OLG Hamm vom 31.01.2012 (I-4 U 169/11).

Hier verwendete die Klägerin im Internet folgenden Satz:

„Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.“

Tatsächlich hat die Klägerin dann selbst einen Mitbewerber ohne entsprechenden vorherigen Kontakt kostenpflichtig abmahnen lassen. Die Abmahnkosten waren Gegenstand des Verfahrens.

Das OLG Hamm sowie das erstinstanzliche Gericht (LG Bielefeld) hat die Kostenerstattung im Hinblick auf § 242 BGB zurückgewiesen. Einem Erstattungsanspruch stehe der Grundsatz von Treu und Glauben im Hinblick auf ein widersprüchliches Verhalten entgegen.

Im Übrigen kann sich derjenige, der einen solchen Zusatz auf seiner Homepage verwendet nicht darauf berufen, wenn er kostenpflichtig abgemahnt wird. Gleichzeitig schadet – so die Folge aus dem Urteil des OLG Hamm – dieser Zusatz, wenn derjenige, der einen solchen Zusatz verwendet selbst kostenpflichtig abmahnen will.

TIPP:
Wir empfehlen deswegen einen solchen Zusatz von der Homepage gänzlich zu entfernen.

E-Commerce, Schutzrechte / IP, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 7. Mai 2012

Shitstorm – was nun, Frau Rechtsanwältin?!

Shitstorm lautet der Anglizismus des Jahres 2011 und darf hier natürlich nicht fehlen. Viele Unternehmen mussten in jüngerer Zeit feststellen, dass über digitale Medien in besonderer Weise und vor allem in negativer Hinsicht über sie berichtet und publiziert wurde. Laut Wikipedia handelt es sich dabei um eine massenhaft öffentliche Entrüstung, wobei sachliche Kritiken mit zahlreichen unsachlichen Beiträgen vermischt sind.

Jetzt ist es nicht nur so, dass dies nur große Konzerne und in der Internetöffentlichkeit auftretende Unternehmen sind, die solchen Attacken ausgesetzt sind, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, die von (ehemaligen) Kunden oder Wettbewerbern im Internet diskreditiert werden.

Dies ist für die Außenwirkung eines Unternehmens so gut wie immer ein Problem, da diese Beiträge sich häufig auf die Suche der Firmenbezeichnung im Internet nieder schlägt.

Sie sind als Unternehmen oder vielleicht auch als betroffene Privatperson diesem jedoch nicht schutzlos ausgeliefert.

Ihnen stehen dabei Ansprüche auf Beseitigung (Löschung), Unterlassung und Schadensersatz zu. Diese Ansprüche bestehen gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB, und zwar immer dann, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Bei jeder Aussage ist deswegen zu prüfen, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Ist die Aussage eine Tatsachenbehauptung und gleichzeitig unwahr, steht dem Betroffenen ein Anspruch zu. Bei Meinungsäußerungen muss genau geprüft werden, ob diese die Schwelle zur Schmähkritik, d.h. unsachliche Auseinandersetzung überschritten hat.

Eine Auseinandersetzung mit dem Thema hat auch ergeben, dass es sachdienlich ist, wenn zusätzlich zu einem Rechtsanwaltsbüro auch PR-Agenturen eingeschaltet werden, die das Bild des Unternehmens bzw. des Betroffenen wieder ins rechte Licht rücken und entsprechende Positivmeldungen verfassen, damit sich im Rahmen des Verfahrens keine nachhaltige Schädigung eines Unternehmens verzeichnen lassen. Sollte einmal der Eilrechtsschutz nicht greifen.

Unter Umständen kann auch das gleichzeitige Einleiten eines Ermittlungsverfahrens zielführend, aber doch zumindest hilfreich sein.

Die genaue Vorgehensweise sollte jedoch auf den Einzelfall abgestimmt werden.

E-Commerce, Schutzrechte / IP, Strafrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | 2 Kommentare »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 23. Apr 2012

Hoeren Skripte jetzt auch als Buch

Die allseits bekannten und beliebten Skripte “Internetrecht” und “IT-Recht” von Prof. Dr. Hoeren gibt es jetzt auch als Buch beim Otto Schmidt Verlag.

  • Hoeren – Internet- und Kommunikationsrecht. Praxis-Lehrbuch,*2. Auflage, 2012, Otto Schmidt Verlag, ISBN 978-3-504-42052-9

    Hoeren – IT-Vertragsrecht. Praxis-Lehrbuch,*2. Auflage, 2012, Otto Schmidt Verlag, ISBN 978-3-504-42050-5

  • Für alle, die es nicht old-fashioned benötigen, gibt es die Skripte kostenlos zum download.

    Datenschutz, E-Commerce, Schutzrechte / IP, Vertragsrecht » | Kommentar schreiben »

    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 28. Mrz 2012

    Präsentation zum Workshop “Datenschutz in Social Networks”



    Gestern fand in den Räumlichkeiten der Universität Paderborn an der Fürstenallee der 7. Paderborner Tag der IT-Sicherheit statt.

    Der Teilnehmerrekord von über 100 Teilnehmern aus Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestätigt den Erfolg der Veranstaltung und das Interesse an dem Thema der IT-Sicherheit und Datenschutz.

    Ein gelungener Auftakt wurde mit dem Vortrag von Professor Dr. Michael Waidner, Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie, Darmstadt mit dem Thema “Die Zukunft des Privatsphärenschutzes” gemacht. In 6 workshops wurden dann die Themen wieder aufgegriffen und aus ganz unterschiedlichen Blickwinkeln intensiviert erarbeitet.

    Ich durfte mit dem Thema “Social Networks” einen workshop leiten, der aufgrund der aktuellen Relevanz auf großes Interesse stoß. Die unterstützenden Präsentationsfolien stehen für Interessierte kostenos zur Verfügung.

    Datenschutz, E-Commerce, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | 2 Kommentare »

    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 23. Mrz 2012

    AG Köln: datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch rechtfertigt Streitwert in Höhe von 1500 EUR

    Beschluss des Ag Köln v. 08.03.2012, 139 C 283/11

    In dem zugrunde liegenden Fall sandte das beklagte Unternehmen dem Kläger diverse Newsletter zu, ohne dass der Kläger dieser Zusendung jemals zugestimmt hatte. Der Kläger fragte daraufhin bei der Beklagten an, woher diese seine Daten habe und welche personenbezogenen Daten bei ihr gespeichert seien. Die Beklagte gab ihm keine konkrete Antwort und der Kläger verfolgte seinen Anspruch aus § 34 BDSG mit einer Klage vor dem Amtsgericht Köln.

    Erfreulicherweise bemaß das AG Köln den Wert des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch hier mit immerhin 1.500,00 €, wodurch meines Erachtens die zunehmende Bedeutung des Datenschutzrechtes unterstrichen wird.

    Unternehmen sollten Auskunftsverlangen ernst nehmen!

    Datenschutz » | 1 Kommentar »

    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 20. Mrz 2012

    BGH: Computer-Bild muss auf fehlendes Widerrufsrecht hinweisen

    …das hat der BGH mit Urteil vom 09.06.2011 (Az.: I ZR 17/10) entschieden.

    Ein Verlag, der für eine Jahresabonnement einer Zeitschrift in einer Werbeanzeige wirbt, muss in der Anzeige selbst, auf der Bestellpostkarte oder dem Coupon, mit welcher die Bestellung für das Jahresabonnement aufgegeben werden kann, gemäß §§ 312c Abs.1 BGB, 312d Abs.4 Nr.3 BGB darauf hinweisen, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

    Der Axel-Springer-Verlag hatte in der 2-wöchig erscheinenden Zeitschrift “Computer-Bild” mit einer Anzeige für ein Jahresabonnement dieser Zeitschrift geworben. Die Bestellung konnte per anliegender Postkarte oder Coupon aufgegeben werden. Nirgends befanden sich Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts. In dieser fehlenden Angabe sahen die BGH –Richter einen Wettbewerbsverstoß.

    Die beanstandete Werbung sei auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichtet, da das Jahresabonnement durch Übersendung einer Postkarte oder eines Coupons bestellt werden konnte. Solche Fernabsatzverträge müssten den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs informieren. Dieser Hinweis auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hätte entweder in der Anzeige selbst oder spätestens auf der zur Bestellung beigefügten Postkarte oder dem Coupon geschehen müssen.

    Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass auch auf Grundlage der zum Zeitpunkt zur Entscheidung geltenden Rechtslage keine andere Beurteilung zulasse.

    E-Commerce » | Kommentar schreiben »

    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 7. Mrz 2012

    Kostenloser Workshop “Datenschutz in Social Networks” auf dem 7. Paderborner Tag der IT-Sicherheit am 22.03.2012

    Am 22. März 2012 findet wieder der Paderborner Tag der IT-Sicherheit statt.

    Ich werde dort mit einem Workshop zum Thema

    “Datenschutz in Social Networks”

    vetreten sein.

    Den Hauptvortrag hält in diesem Jahr:

    Professor Dr. Michael Waidner,
    Leiter des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informationstechnologie,
    Darmstadt

    zum Thema: Die Zukunft des Privatsphärenschutzes

    In parallelen Workshops haben Sie dann die Möglichkeit, Kenntnisse zu vertiefen und eigene Erfahrungen und Sichtweisen einzubringen.

    Folgende Workshops werden angeboten:

    – Aktuelle Entwicklungen im IT-Grundschutz
    Moderation: Thomas Biere, Bundesamt für Sicherheit in der
    Informationstechnik (BSI), Bonn

    – Notwendige Infrastrukturen für den praktischen Einsatz des neuen
    Personalausweises
    Moderation: Holger Funke, HJP Consulting GmbH, Borchen

    – Datenschutz in der Cloud
    Moderation: Manfred Schneider, pro DS Datenschutz- und
    Datensicherheitsberatung, Paderborn

    – Absicherung von Smartphones im Businessbereich
    Moderation: Niko Rabke, neam IT-Services GmbH, Paderborn

    – Anforderungen an Cloud-Angebote aus Sicht der KMU und des BSI
    Moderation: Sabrina Eßer, unilab AG, Paderborn; Dr. Gudrun Oevel,
    Universität Paderborn

    – Datenschutz in Social Networks
    Moderation: Carola Sieling, Rechtsanwältin und Fachanwältin für
    Informationstechnologierecht, Kanzlei Sieling, Paderborn

    Weitere Informationen!

    Zur kostenlosen Anmeldung

    Datenschutz » | 3 Kommentare »

    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 9. Feb 2012

    BGH zu “Einkauf Aktuell”

    Der BGH hat am 15.12.2011 (Az:I ZR 129/10) entschieden, dass die Verteilung der wöchentlichen Werbesendung “Einkauf Aktuell” durch die Deutsche Post AG wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, nur weil diese verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beiträgen enthalte.

    Zwar ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau, welche selbst in Bundes- und Landeseigentum steht, größter Einzelaktionär der Deutschen Post AG mit einem Anteil von 30,5 %. Eine solche Beteiligung reiche aber für eine Beherrschung nicht aus und daher sei das Gebot der Staatsferne der Presse nicht berührt.

    Die Deutsche Post AG sei nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) aufgrund der fehlenden Beherrschung durch Bund und Länder. Zwar dürfe sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren aber mindestens 67% der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfüge. Auch die weiteren vorgetragenen Indizien der Klägerin wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den möglichen Verkauf der Postbank könnten eine solche Annahme der Beherrschung nicht begründen.

    Pressemitteilung des BGH

    E-Government, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | Kommentar schreiben »

    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Feb 2012

    BGH urteilt heute, dass Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung ausreichend ist

    Das Urteil des BGH vom 25.01.2012 (AZ. VIII ZR 95/11) bezieht sich auf eine Rechtslage, die vor dem 10.06.2011 galt und dürfte für die heutige Rechtslage nicht zu übertragen sein.

    Sehen Sie hierzu auch den Beitrag des Kollegen Rätze!

    In der Pressemitteilung des BGH heißt es u.a. wie folgt:

    “Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).

    Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.

    Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen.

    Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten.

    Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.

    Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war. ”

    Das Urteil verwundert, insbesondere im Hinblick auf die Musterwiderrufsbelehrung, die als Gestaltungshinweis 4 eine ladungsfähige Anschrift verlangt.

    Die Angabe eines Postfaches ist nach hM mit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift nicht gleichzusetzen (so auch BVerwG, Urteil v. 13.04.1999 – Az: 1 C 24/97)

    Unter dem 09.01.2006 (Az: 12 U 740/05) hatte das OLG Koblenz auch entsprechend die Ansicht vertreten, dass nach Inkrafttreten der BGB-InfoVO eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung zu verwenden sei und eine Postfachadresse diese Voraussetzung nicht erfüllen würde. (Quelle: elbelaw.de)

    Warten wir die Veröffentlichung der Urteilsbegründung ab, vielleicht bringt diese Licht ins Dunkel!

    Allgemein, E-Commerce » | Kommentar schreiben »

    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Jan 2012

    Empfehlung: Newsletter zum Gewerblichen Rechtsschutz

    CIPReport - der Newsletter des Zentrums für Gewerblichen Rechtsschutz ist für alle kostenlos erhältlich!

    Das Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf dient der Forschung und Lehre sowie der Informationsvermittlung auf den Feldern des Gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Wirtschaftsrechts.

    Viel Spaß bei der Lektüre!

    Allgemeine Rechtsinformationen, Schutzrechte / IP » | 1 Kommentar »

    Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 9. Jan 2012

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