IT-Blawg

Veröffentlichung zum Datenschutz im Kfz-Handel

Für die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift “Auto Steuern Recht” habe ich einen Beitrag mit der Überschrift “Datenschutznovelle – Darauf müssen Kfz-Händler künftig achten” (Heft 7, Juli, 2010) verfasst.

Dabei wird im Überblick dargestellt, was bei Scoring -Verfahren in Bezug auf Finanzierungsgeschäfte zu beachten ist. Von den Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Einsatz von Scorewerten, die seit dem 1.4.2010 gelten bis hin zu Auskunfts- und Informationspflichten, insbesondere bei Ablehnung eines Kredites, die seit dem 11.06.2010 zu beachten sind.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 22. Jul 2010

Europäisches Justizportal

Die EU-Kommission stellt ein europäisches Justizportal kostenfrei zur Verfügung.

Die Seite soll Rechtsanwälten, Notaren, Richtern sowie Bürgern und Unternehmen die juristische Informationssuche erleichtern. In 22 EU-Sprachen stellt das Portal grundlegende Informationen über das Europarecht und die nationalen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten bereit.
ECAS

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 22. Jul 2010

Aufnahme in die JIPS-Anwaltsliste!

Wir freuen uns über die Aufnahme in die JIPS-Anwaltsliste!

Die JIPS-Anwaltsliste verzeichnet Anwalts-Webseiten, die ein nennenswertes Informationsangebot auf ihrer Webseite bereithalten, wie zum Beispiel eigene Publikationen im Volltext oder qualifiziert aufbereitete Link- oder Rechtsprechungssammlungen.


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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 12. Jul 2010

BGH: Händler muss bei Widerruf auch die Versandkostenpauschale erstatten

Nicht ganz so überraschend entschied der BGH mit Urteil vom 07. Juli 2010 (VIII ZR 268/07) (Pressemitteilung des BGH), dass ein Verkäufer im Fernabsatzgeschäft den Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Die Beklagte, ein Versandhandelsunternehmen, stellte ihren Kunden eine Versandkostenpauschale von 4,95 € in Rechnung und erstattete diese nicht nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten in Anspruch.

Die Kosten der Zusendung der Waren dürfe laut BGH dem Verbraucher nicht auferlegt bzw. müsse zurückgewährt werden, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Die Begründung hierfür liegt in der Fernabsatz-Richtlinie des EuGH, welche das Ziel verfolgt den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Der BGH hatte zuvor den Fall beim EUGH zur Prüfung vorgelegt, der entsprechend der Ansicht war, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher beim Widerruf wegen Verstoßes gegen Art. 6 Fernabsatz-Richtlinie, nicht auferlegt werden dürfen. (Volltext der Entscheidung des EUGH vom 15.04.2010)

Auszug au der Richtlinie 97/7/EG:

Artikel 6
Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfuellt sind;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag, an dem die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfuellt sind, wenn dies nach Vertragsabschluß der Fall ist, sofern damit nicht die nachstehend genannte Dreimonatsfrist überschritten wird.
Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfuellt hat, beträgt die Frist drei Monate. Diese Frist beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die Informationen gemäß Artikel 5 übermittelt, so beginnt die Frist von sieben Werktagen gemäß Unterabsatz 1 mit diesem Zeitpunkt.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
(…)

TIPP: Sollten Sie Händler sein, dann sind Sie dazu verpflichtet, nach Widerruf auch die vom Käufer bezahlten Kosten für den Versand zu erstatten. Etwas anderes gilt natürlich für die Kosten der Rücksendung. Diese können bei entsprechender Belehrung gem. § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Käufer auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 8. Jul 2010

Haftung des Geschäftsführers bei unerlaubter E-Mail Werbung

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2009 ( Az. I-20 U 137/09 – im Volltext einsehbar unter der Rechtsprechungsdatenbank der Justiz in NRW) entschieden, dass auch der Geschäftsführer persönlich haftet, wenn aus seinem Unternehmen unerlaubte E-Mail Werbung verschickt wird.

Ein Reiseportal im Internet hatte ein konkurrierendes Unternehmen abgemahnt, welches zuvor mit neu erworbenen Adressdaten E-Mail Werbung versendet hatte. Der Verkäufer der Adressdaten hatte zwar zugesichert, dass die notwenige Einwilligung in die Werbung vorliegt. Tatsächlich lag jedoch keine Einwilligung vor, so dass die Werbung unlauter im Sinne des UWG gewesen ist. Auch der Geschäftsführer haftete persönlich für den Wettbewerbsverstoß, da er es unterlassen hatte, die Einwilligung zu überprüfen und keine Maßnahmen ergriffen hatte, um die E-Mail Werbung zu verhindern. Allein das Wort und die Zusicherung des Adresslieferanten macht ihn von der Haftung nicht frei.

TIPP: Auf Werbemaßnahmen, die mittels E-Mail, Fax oder Telefon durchgeführt werden, ist ein besonderes Augenmerk wegen der möglichen zusätzlichen persönlichen Haftung der Geschäftsführer zu legen.

Datenschutz, E-Commerce, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Jun 2010

Vortrag “Recht im Dialog Marketing!”

Bei dem Deutschen Post Marketing Center in Hamburg halte ich einen Vortrag zum Thema “Recht im Dialog Marketing” von 10:00 – 13:00 Uhr!

Gegenstand des Vortrags:

- BDSG-Novelle
- Marketing aus wettbewerbsrechtlicher Sicht
- E-Mail- , Fax-, Telefon und Briefwerbung

Zu den Seminaren des DMC Hamburg.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 24. Jun 2010

Internethandel mit Kosmetikproben zulässig?

Im Internet werden häufig Warenproben, Parfümtester etc. abgeboten, die mit den Zusatz „unverkäufliches Muster“ gekennzeichnet sind. Die Kosmetikindustrie wehrt sich jedoch dagegen, da Dritte mit den eigens zu Werbezwecken kostenlos zur Verfügung gestellten Proben daran verdienen wollen. Der Weiterverkauf – so argumentieren die Hersteller – würde gegen geltendes Markenrecht verstoßen.

Dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 15.03.2007 (Az.: I ZR 63/04) zu entscheiden hatte, lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Herstellerin eines hochwertigen Parfums gegen den Betreiber einer Internetauktionsplattform vorging und von diesem verlangte, den Verkauf bzw. die Versteigerung von Testprodukten in Zukunft zu unterlassen. Zuvor hatte die Herstellerin das Produkt selbst ersteigert. Der BGH gab der Parfumherstellerin jedoch nicht Recht und ließ den weiteren Verkauf der „unverkäuflichen Muster“ zu. Es liege nach Ansicht des BGH kein Markenrechtsverstoß vor, wenn der Parfumhersteller und Markeninhaber die Ware zunächst kostenlos im Europäischen Wirtschaftraum zu Werbezwecken in den Verkehr bringt und diese dann von Dritten weiterveräußert würden. Auch dann nicht, wenn die Packung oder das Produkt als „unverkäufliches Muster“ gekennzeichnet wurde.

Der EUGH (Az. C-127/09) hatte zuletzt am 03.06.2010 jedoch zu einem anderen Fall eine andere Ansicht vertreten und geht nicht von einer Erschöpfung des Markenrechtes aus, wenn auf der Verpackung des Testers die Aufschrift “Demonstration” und insbesondere auch “unverkäuflich” angebracht ist.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 17. Jun 2010

Vertragsschluss per E-Mail durch Schweigen?

Das OLG Düsseldorf (Beschl. vom 26.03.2009 – I-7 U 28/08) hat eine auf den ersten Blick merkwürdige Rechtsansicht geäußert. Danach sei ein konkludenter Maklervertrag geschlossen worden, in dem der Immobilienmakler die ihm nach Telefonaten übermittelte E-Mail-Adresse genutzt hat, um ein Verkaufsexposé zu übersenden mit dem entsprechenden Hinweis auf die anfallenden Maklergebühren. Der spätere Käufer bestreitet mit Nichtwissen den Zugang der E-Mail, da er die E-Mail-Adresse nicht nutze und war der Ansicht, aus diesem Grunde keine Maklerprovision zahlen zu müssen.

Das OLG ist der Ansicht, dass, wenn jemand eine E-Mail Adresse im rechtsgeschäftlichen Verkehr nennt, damit gerechnet werden muss, dass diese auch genutzt wird. Hier kann der Empfänger sich nicht auf Unkenntnis berufen, weil er den E-Mail Account nicht nutzt. Dies stünde einer Zugangsvereitelung gleich.

Der Lohnanspruch des Maklers entsteht also nicht durch Schweigen auf die nicht eingesehene E-Mail, sondern weil er die Willenserklärung des Maklers hätte kennen können und der Käufer danach die Dienste des Maklers weiter in Anspruch genommen hat.

Im Übrigen hätte der Käufer hier auch nachträglich in sein Postfach schauen können. Für den Fall, dass die E-Mail tatsächlich nicht angekommen wäre, wäre er hier unter Umständen von der Zahlung frei geworden, weil der Makler den Zugang der Willenserklärung per Mail hätte beweisen müssen.

TIPP:
Nach alldem kann natürlich nur angeraten werden, wenn eine E-Mail im rechtsgeschäftlichen Verkehr genannt wird, den E-Mail Account auch regelmäßig anzurufen, weil man sich nicht auf die Nichtnutzung des E-Mail Accounts berufen kann.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 11. Jun 2010

Neue Widerrufsbelehrung ab heute!

Wir möchten Sie gern auf wichtige Gesetzesänderungen hinweisen.

Bitte beachten Sie, dass zum 11.06.2010 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft tritt.

Damit erlangt die Musterwiderrufsbelehrung für den Onlinehandel, die bislang in der BGB-InfoV enthalten war, Gesetzesrang. Gestaltung und Inhalt der Widerrufs- und Rückgabebelehrung sind nun neu geregelt.

Für eBay-Verkäufer ist die Gesetzesänderung insoweit positiv – wenn die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt wird – die Widerrufsfrist ebenfalls 14 Tage beträgt.

Sollten Sie seinerzeit Unterlassungserklärungen bezüglich der Widerrufserklärung bei eBay oder auch sonst abgegeben worden sein, ist hier vor Änderung auch zu prüfen, ob diese zu kündigen sind, damit nicht bei gesetzeskonformer Gestaltung eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird.

Die schlechte Nachricht: Es gibt keine Übergangsfrist. Die bisherige Widerrufsbelehrung sollte wegen akuter Abmahngefahr ab dem 11.06.2010 deswegen nicht mehr verwendet werden.

Ab Juli 2010 will eBay die Voraussetzungen für die neue Widerrufsbelehrung geschaffen haben.

Die neue Musterbelehrung wird vom Bundesjustizministerium zur Verfügung gestellt.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 11. Jun 2010

Facebook

Wir stellen für Sie gern unsere Informationen nun auch in Facebook zur Verfügung.

Besuchen Sie unsere Facebook Seite!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 6. Jun 2010

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