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BGH urteilt heute, dass Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung ausreichend ist

Das Urteil des BGH vom 25.01.2012 (AZ. VIII ZR 95/11) bezieht sich auf eine Rechtslage, die vor dem 10.06.2011 galt und dürfte für die heutige Rechtslage nicht zu übertragen sein.

Sehen Sie hierzu auch den Beitrag des Kollegen Rätze!

In der Pressemitteilung des BGH heißt es u.a. wie folgt:

“Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.

Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen.

Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten.

Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.

Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war. ”

Das Urteil verwundert, insbesondere im Hinblick auf die Musterwiderrufsbelehrung, die als Gestaltungshinweis 4 eine ladungsfähige Anschrift verlangt.

Die Angabe eines Postfaches ist nach hM mit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift nicht gleichzusetzen (so auch BVerwG, Urteil v. 13.04.1999 – Az: 1 C 24/97)

Unter dem 09.01.2006 (Az: 12 U 740/05) hatte das OLG Koblenz auch entsprechend die Ansicht vertreten, dass nach Inkrafttreten der BGB-InfoVO eine ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung zu verwenden sei und eine Postfachadresse diese Voraussetzung nicht erfüllen würde. (Quelle: elbelaw.de)

Warten wir die Veröffentlichung der Urteilsbegründung ab, vielleicht bringt diese Licht ins Dunkel!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 25. Jan 2012

Empfehlung: Newsletter zum Gewerblichen Rechtsschutz

CIPReport - der Newsletter des Zentrums für Gewerblichen Rechtsschutz ist für alle kostenlos erhältlich!

Das Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf dient der Forschung und Lehre sowie der Informationsvermittlung auf den Feldern des Gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Wirtschaftsrechts.

Viel Spaß bei der Lektüre!

Allgemeine Rechtsinformationen, Schutzrechte / IP » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 9. Jan 2012

Frohes neues Jahr!

Wir wünschen allen ein frohes neues Jahr 2012 und neben Erfolg vor allem Gesundheit und Zufriedenheit!
Nach einer kurzen Pause sind wir ab heute wieder wie gewohnt für Sie über alle Kanäle da!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 2. Jan 2012

Fachtagung Datenschutz 2012 in Hamburg

Vom 1.-2. März 2012 findet in Hamburg, Tagungshotel Lindner Park-Hotel Hagenbeck, findet die Fachtagung Datenschutz 2012 statt. Veranstalter ist die TÜV NORD Akademie.

Dort wird Rechtsanwältin Sieling mit einem Vortrag zum Thema “Aktuelles zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten: Anforderungen an Fachkunde und Zuverlässigkeit; Abberufung und Teilkündigung” vertreten sein.

Hier geht es zum Programm!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 13. Dez 2011

BGH zur Haftung des Admin-C

Der BGH hat unter dem 9.11.2011 ein richtungsweisendes Urteil in Sachen Störerhaftung des Admin-C getroffen.

Eine geforderte erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich aber laut BGH noch nicht aus der Stellung des als Admin-C an sich, da sein Aufgabenbereich sich laut dem Domainvertrag meist auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt.

Hat sich aber der Admin-C gegenüber dem Inhaber des Domainnamens bereit erklärt, für alle Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen und lässt der Inhaber freiwerdende Domains lediglich automatisch und ohne Prüfung ermitteln und dann registrieren, dann besteht eine erhöhte Gefahr, dass die Domainregisstrierung Rechte Dritter verletzt.

Nach Ansicht des BGH hat der Admin-C dann die Pflicht, die automatisch registrierten Domainnamen dahingehend zu überprüfen, ob Rechtsverletzungen Dritter auszuschließen sind. Ansonsten kann er haftbar gemacht werden.

Zur Pressemitteilung des BGH
Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 (noch nicht verfügbar).

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 7. Dez 2011

BGH zu Google Vorschaubildern II

Am 19.10.2011 hat der BGH (Az. I ZR 140/10) erneut entschieden, dass Google keine Urheberrechtsverletzung bei der Anzeige von sog. Thumbnails (Vorschaubildern) im Rahmen der Google Bildsuche begeht.

Die Richter haben entschieden, dass eine mutmaßliche Einwilligung zur Abbildung durch Google vorliegt, wenn der Urheber ohne Schutzvorkehrungen zu treffen Dritten das Recht erteilt, dass seine Fotos im Internet erscheinen. Dabei kommt es auch nicht an, ob wiederum Dritte diese Fotos widerrechtlich im Internet übernehmen und dadurch weitere Vorschaubilder generiert werden.

Für weiterer Informationen lesen Sie bitte die Pressemitteilung des BGH.

Der Fall liegt ein bisschen anders als der aus dem Jahre 2010, über den wir ebenfalls berichtet hatten, da hatte der BGH bereits über einen Sachverhalt zu Vorschaubildern zu entscheiden. Hier hatte jedoch der Urheber selbst die Fotos und ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Suchmaschine die Bilder nicht indexiert, in das Netz gestellt.

Die Ergebnisse sind sicherlich vom Ergebnis her richtig, jedoch besteht auch die Gefahr, dass Dritte ohne entsprechende Nutzungsrechte Fotos anderer Urheber im Internet erstmals veröffentlichen.
Schlussfolgernd dürfte jedoch dann eine Urheberrechtsverletzung durch Google mangels mutmaßlicher Einwilligung des Urhebers vorliegen. Warten wir ab, welchen Schlenker die Rechtsprechung in dieser Fallkonstellation finden wird!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 20. Okt 2011

Google Analytics ohne Weiteres einsetzbar?

Die Medien stürzen sich seit Kurzem auf die Aussage des Hamburger Datenschutzbeauftragten, dass Google Analytics nun datenschutzkonform einsetzbar sei und bejubeln das Ergebnis.

Jedoch gilt diese Aussage nicht ohne Weiteres!

Ich empfehle zur Lektüre und zum datenschutzkonformen Einsatz den guten Artikel des Kollegen Störing vom 27.09.2011!

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 12. Okt 2011

Erleichterung im europaweitem Online-Handel

Die Verbraucherrechtrichtlinie hat den Europarat hat am 10.10.2011 passiert. Die Mitgliedstaaten haben nun 2 Jahre Zeit diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Durch die Entscheidung zur Vollharmonisierung darf der deutsche Gesetzgeber keine bzw. nur wenige abweichenden Vorschriften erlassen.

Die einzelnen Reglungen können wie gewohnt übersichtlich beim Kollegen Föhlisch nachgelesen werden.

FAZIT:

Ab Mitte 2013 werden umfangreiche Änderungen in Sachen Informationspflichten und Widerrufsrecht auf die Online-Händler zukommen, dafür wird der europaweite Handel jedoch vereinfacht.

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 11. Okt 2011

Neue Pflichten für Onlineshops mit Spielzeugsortiment!



Seit dem 20.07.2011 sind aufgrund der europäischen Richtlinie 2009/48/EG neue Kennzeichnungspflichten zu beachten! Die Umsetzung der Richtlinie zur Sicherheit von Spielzeug findet sich in der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.

Bitte beachten Sie, dass keine Übergangsfristen gesetzt worden sind!

Einen ersten und guten Überblick erhalten Sie auch im Shopbetreiber-blog vom Kollegen Rätze.

Nützliche Hinweise finden sich auch in der Broschüre der Europäischen Kommission.

E-Commerce, Wettbewerbs- und Kartellrecht » | Kommentar schreiben »

Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 22. Sep 2011

Kanzlei Sieling im Interview bei domain-recht.de

Wir bedanken uns herzlich für die Anfrage zur Stellungnahme des Kollegen Daniel Dingeldey (www.domain-recht.de) zu dem Beschluss der ICANN generische Top Level Domains einzuführen.

Hier geht es zum Kurz-Interview.

Hilfreiche Informationen dazu bietet – wie immer auch – heise.de

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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Sieling am 12. Aug 2011

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