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Impressumspflicht gem. § 5 TMG gilt auch für App-Anbieter

Impressum

In der Beratung ist uns aufgefallen, dass sich in der Praxis die Unterbringung des Impressums bei mobilen Anwendungen unter dem Punkt „Einstellungen“ durchgesetzt hat.

Nach dem derzeitigen Stand dürfte dies allerdings nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Gemäß § 5 TMG muss das Impressum ständig verfügbar, leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Das bedeutet, dass das Impressum von der Startseite mit maximal zwei Klicks erreichbar sein muss. Leicht erkennbar bedeutet, dass das Impressum ohne weiteres Suchen auffindbar sein muss. Für Webseiten gilt, dass bei der Nutzung folgender Begrifflichkeiten eine Verlinkung von der Startseite aus ausreichend ist: Unter „Impressum“, „über mich“ oder „Kontakt“.
Nicht ausreichend sollen verlinkte Impressumsdaten unter dem Punkt „Info“ sein.

Leider kann mangels Rechtsprechung zur Impressumspflicht bei Apps nur empfohlen werden, eine entsprechende Schaltfläche, welche den Namen „Impressum“ enthält zu generieren, welche auf jeder App Seite zugänglich und unabhängig von einer Verbindung zum Internet verfügbar ist (also nicht nur Linksetzung).

Allerdings sind nunmehr die geänderten Anforderungen, welche an das Impressum bzw. die Informationspflichten ab dem 13.06.2014 auch in Bezug auf mobile Anwendungen gestellt werden, zu berücksichtigten, und zwar, dass kein ausreichender Platz zur Darstellung vorhanden ist.

Persönlich vertrete ich die Auffassung, dass ein (i)-Symbol mit der Verlinkung auf die entsprechenden rechtlichen Dokumente ausreichend sein muss, da sich dies in der Praxis durchgesetzt hat, dass sich dort Kontaktinformationen und rechtliche Dokumente zum Anbieter finden lassen, eine Unterbringung unter dem Prunkt “Einstellungen” mit weiterer Auswahl auf einen Punkt “Impressum” dürfte vor allem dann Schwierigkeiten bereiten, wenn das Impressum in der App selbst nicht verfügbar ist, sondern per Deep-Link auf das Impressum einer Webseite (außerhalb der App) verweist, da eine unmittelbare Erreichbarkeit (max. 2 Klicks) nicht gewährleistet wird. Auch ist die “leichte Erkennbarkeit” meines Erachtens dann nicht gewährleistet.

Grundsätzlich halte ich die Setzung eines Deep-Links auf das Impressum der meist zusätzlich vorhandenen Webseite des App-Anbieters für ausreichend, wenn dabei gewährleistet wird, dass der User nicht mehr als 2 Klicks vornehmen muss. Dabei ist von Vorteil, dass die Unternehmen lediglich ein Impressum pflegen müssen.

Bei der Beurteilung, ob der App-Anbieter seinen Impressumspflichten nachgekommen ist, muss ab dem 13.06.2014 berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber ausdrücklich die Erleichterung der Darstellung von Informationspflichten bei mobilen Anwendungen gem. § 246a § 3 EGBGB vorgeschrieben hat. Hier ist insbesondere Nr. 3 zu beachten.

§ 3 Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit

Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
2. die Identität des Unternehmers,
3. den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,
4. gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts und
5. gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.

Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Beachtung von § 4 Absatz 3 zugänglich zu machen.

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