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Beratungshilfe: Einigungsgebühr in Filesharing-Mandaten

Es ist bekanntlich so, dass, wer die finanziellen Voraussetzungen selbst nicht mitbringt, zur außergerichtlichen Beratung und Vertretung seiner Interessen durch einen Rechtsanwalt Beratungshilfe beantragen

kann.

In der Bearbeitung von Filesharing-Mandaten muss zumeist die Abgabe einer modifizierten, d.h. abgeänderten Unterlassungserklärung, durch den Abgemahnten empfohlen werden. Wenn diese Erklärung dann von der Gegenseite angenommen wird, kommt ein Teilvergleich über die Ansprüche des Abmahnenden, nämlich über den behaupteten Unterlassungsanspruch zustande und die Einigungsgebühr fällt an und kann im Rahmen der Beratungshilfe abgerechnet werden.

In solchen Fällen wurde neuerdings in der Praxis des Amtsgerichts Paderborn bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung die Einigungsgebühr gestrichen. Diese Entscheidung der Rechtspfleger wurde jedoch mit Beschluss vom 08.06.2012 aufgehoben. Die Einigungsgebühr sei danach in solchen Fällen angefallen.

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