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OLG Hamm zur Muster-Widerrufsbelehrung

Eine Widerrufsbelehrung, in der es lediglich heißt “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”, verstößt nach Ansicht des OLG Hamms (Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 4 W 1/07) gegen die Belehrungspflichten der §§ 312c, 312d, 355 BGB und ist wettbewerbswidrig.

Dass das amtliche Muster der nun auch obergerichtlichen Prüfung nicht standhält mutet befremdlich an.

Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.

Um einer Abmahnwelle

zu entgehen, sollten Sie Ihre Widerrufserklärung anpassen und genauer formulieren, und zwar z.B. den Satz “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” mit dem Zusatz” …Belehrung in Texform.”

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