Am 19.10.2011 hat der BGH (Az. I ZR 140/10) erneut entschieden, dass Google keine Urheberrechtsverletzung bei der Anzeige von sog. Thumbnails (Vorschaubildern) im Rahmen der Google Bildsuche begeht.
Die Richter haben entschieden, dass eine mutmaßliche Einwilligung zur Abbildung durch Google vorliegt, wenn der Urheber ohne Schutzvorkehrungen zu treffen Dritten das Recht erteilt, dass seine Fotos im Internet erscheinen. Dabei kommt es auch nicht an, ob wiederum Dritte diese Fotos widerrechtlich im Internet übernehmen und dadurch weitere Vorschaubilder generiert werden.
Für weiterer Informationen lesen Sie bitte die Pressemitteilung des BGH.
Der Fall liegt ein bisschen anders als der aus dem Jahre 2010, über den wir ebenfalls berichtet hatten, da hatte der BGH bereits über einen Sachverhalt zu Vorschaubildern zu entscheiden. Hier hatte jedoch der Urheber selbst die Fotos und ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Suchmaschine die Bilder nicht indexiert, in das Netz gestellt.
Die Ergebnisse sind sicherlich vom Ergebnis her richtig, jedoch besteht auch die Gefahr, dass Dritte ohne entsprechende Nutzungsrechte Fotos anderer Urheber im Internet erstmals veröffentlichen.
Schlussfolgernd dürfte jedoch dann eine Urheberrechtsverletzung durch Google mangels mutmaßlicher Einwilligung des Urhebers vorliegen. Warten wir ab, welchen Schlenker die Rechtsprechung in dieser Fallkonstellation finden wird!