Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2009 ( Az. I-20 U 137/09 – im Volltext einsehbar unter der Rechtsprechungsdatenbank der Justiz in NRW) entschieden, dass auch der Geschäftsführer persönlich haftet, wenn aus seinem Unternehmen unerlaubte E-Mail Werbung verschickt wird.
Ein Reiseportal im Internet hatte ein konkurrierendes Unternehmen abgemahnt, welches zuvor mit neu erworbenen Adressdaten E-Mail Werbung versendet hatte. Der Verkäufer der Adressdaten hatte zwar zugesichert, dass die notwenige Einwilligung in die Werbung vorliegt. Tatsächlich lag jedoch keine Einwilligung vor, so dass die Werbung unlauter im Sinne des UWG gewesen ist. Auch der Geschäftsführer haftete persönlich für den Wettbewerbsverstoß, da er es unterlassen hatte, die Einwilligung zu überprüfen und keine Maßnahmen ergriffen hatte, um die E-Mail Werbung zu verhindern. Allein das Wort und die Zusicherung des Adresslieferanten macht ihn von der Haftung nicht frei.
TIPP: Auf Werbemaßnahmen, die mittels E-Mail, Fax oder Telefon durchgeführt werden, ist ein besonderes Augenmerk wegen der möglichen zusätzlichen persönlichen Haftung der Geschäftsführer zu legen.