Im Internet werden häufig Warenproben, Parfümtester etc. abgeboten, die mit den Zusatz „unverkäufliches Muster“ gekennzeichnet sind. Die Kosmetikindustrie wehrt sich jedoch dagegen, da Dritte mit den eigens zu Werbezwecken kostenlos zur Verfügung gestellten Proben daran verdienen wollen. Der Weiterverkauf – so argumentieren die Hersteller – würde gegen geltendes Markenrecht verstoßen.
Dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 15.03.2007 (Az.: I ZR 63/04) zu entscheiden hatte, lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Herstellerin eines hochwertigen Parfums gegen den Betreiber einer Internetauktionsplattform vorging und von diesem verlangte, den Verkauf bzw. die Versteigerung von Testprodukten in Zukunft zu unterlassen. Zuvor hatte die Herstellerin das Produkt selbst ersteigert. Der BGH gab der Parfumherstellerin jedoch nicht Recht und ließ den weiteren Verkauf der „unverkäuflichen Muster“ zu. Es liege nach Ansicht des BGH kein Markenrechtsverstoß vor, wenn der Parfumhersteller und Markeninhaber die Ware zunächst kostenlos im Europäischen Wirtschaftraum zu Werbezwecken in den Verkehr bringt und diese dann von Dritten weiterveräußert würden. Auch dann nicht, wenn die Packung oder das Produkt als „unverkäufliches Muster“ gekennzeichnet wurde.
Der EUGH (Az. C-127/09) hatte zuletzt am 03.06.2010 jedoch zu einem anderen Fall eine andere Ansicht vertreten und geht nicht von einer Erschöpfung des Markenrechtes aus, wenn auf der Verpackung des Testers die Aufschrift “Demonstration” und insbesondere auch “unverkäuflich” angebracht ist.
Am 03.06.2010 hat doch das eugh entschieden, dass es wohl doch um eine Markenrechtsverletzung handelt, wenn man mit Testern handelt.
Daher versthee ich nicht, wieso Sie den Beitrag, siehe oben am 17.06.2010 veröffentlicht haben?
MFG
KMZ
Vielen dank für den Hinweis! Der Artikel wurde bereits 2 Wochen vorher verfasst – da lag die Entscheidung leider noch nicht vor. Ich habe den Beitrag um die von Ihnen genannte EUGH Entscheidung entsprechend erweitert!