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OLG Hamburg: AGB-Klausel unwirksam

Sehr häufig wird im Rahmen des Widerrufsrechts im Fernabsatzgeschäft die Klausel verwendet, dass “Unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird”.

Das in § 312d Abs. 1 BGB geregelte Widerrufsrecht bei Online-Verträgen sieht keine Vorleistungspflicht bezüglich der Frankierung der zurückgesandten Ware vor.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat demnach richtigerweise entschieden, dass diese Klausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam ist. (Beschl. v. 14.2.2007, Az. 5 W 15/07 via graefe-portal.de).

Das OLG Hamm (Urteil v. 10.12.2004, Az. 11 U 102/04 via www.justiz-nrw.de, Rechtsprechungsdatenbank ) hatte bereits entschieden, dass AGB-Klausel, die die Warenrücksendung an bestimmte Voraussetzungen knüpft, eine unangemessene Benachteilugung des Verbrauchers darstellt. Das Gericht hatte den Fall zu entscheiden, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhändlers verwendete Klausel, welche die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung und unter Verwendung des Rücksendescheins und des Retourenaufklebers insbesondere mit dem Hinweis verlangt, dass nur eine solche Rücksendung kostenfrei ist, unwirksam ist.

Das Widerrufsrecht im Fernabsatz darf im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft werden. Dies schließt jegliche Erschwernisse zu Lasten des Verbrauchers aus, die ihn an der Ausübung des Widerrufsrechts hindern.

Lesenswert zu den Tücken des Widerrufsrechts ist der bei JurPC erschiene Aufsatz des Kollegen RA Christian Oberwetter: “Widerrufs- und Rückgaberecht im Internethandel” (JurPC Web-Dok. 79/2006, Abs. 1 – 18)