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Online Durchsuchung

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über in Ermittlungsverfahren durchgeführte Online-Durchsuchungen vor. Ihr sind lediglich vier gerichtlichen Entscheidungen bekannt, die Online-Durchsuchungen zum Gegenstand haben.

Nachdem es im Dezember viel Aufhebens (siehe dazu auch die Berichterstattung mit weiteren Nachweisen unter heise.de oder der Süddeutschen Zeitung) um die sog. Online Durchsuchung gab. Also der

verdeckten Teilnahme an Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel

– wie es im nordrhein-westfälischen Gesetzesentwurf heisst.

Die Bundesregierung erklärte in ihren Antworten (BT-Drs. 16/3972) und (BT-Drs. 16/3973) auf die Kleinen Anfragen der FDP und der Linksfraktion, dass die Rechtmäßigkeit von Online-Durchsuchungen ohne Unterrichtung des Besitzers noch ungeklärt sei. Der BGH prüfe derzeit diese Frage.

Das Land NRW hat bereits notwendige Änderungen im Vefassungsschutzgesetz NRW vorgenommen und am 20.12.2006 beschlossen. Ob dies jedoch Bestand hat, bleibt abzuwarten.

Nachtrag 6.2.2007:
Welches Gewicht die Entscheidung des BGH von gestrigen Tage in dieser Angelegenheit hat, zeigt, dass es in den Nachrichten häufig als erste Meldung mitgeteilt wurde.

Der BGH hat die Unzulässigkeit von sog. verdeckten (heimlichen) Online-Durchsuchungen festgestellt.

Die Regierung hat bereits angekündigt, die Gesetzeslage an diese Rechtsprechung anzupassen und die erforderlichen Änderungen in der StPO vorzunehmen.

Da denkt sich der Bürger: ein großer Sieg gegen den Überwachungsstaat.

Ich frage mich jedoch, welche Sanktion dem Staat und damit den Verantwortlichen auferlegt wird, wenn sie unzulässige Maßnahmen ergreifen? -> Beweisverwertungsverbote, aber was ist das schon, wenn man auf dieses “unrechtmäßig erlangte Wissen” rechtmäßige Maßnahmen ergreifen kann.

Tja, da müssen wir dem Staat wohl vertrauen und auf
(s)eine Moral hoffen.

Zur Pressemitteilung.
Zur Entscheidung.