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Sperrung von ausländischen Internetauftritten

Der Staat darf von Internet-Zugangsanbietern die Sperrung von rechtsextremen, ausländischen Internet-Angeboten verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Die Düsseldorfer Bezirksregierung hatte den Zugangsanbietern Sperrungsverfügungen für Nazi-Websites zugestellt, die im Ausland ins Internet gestellt werden. Die Zugangsanbieter hatten dagegen Klage eingereicht. Das Gericht entschied nun, dass die Verfügungen durch die Staatsverträge zu Mediendiensten und Jugendschutz gedeckt seien. (Az.: 27 K 5968/02). Mehr dazu bei heise

Auf die Veröffentlichung der Entscheidung bin ich sehr gespannt.

Das erinnerte mich sofort an den Fall, als die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft dem Düsseldorfer Internet- Registrar Joker.com angeordnet hatte, die US-amerikanische Domain ogrish.com im DNS zu sperren.

Hat die deutsche Staatsanwaltschaft das Recht oder sogar die Pflicht, Straftaten auf Internetseiten, die auf einem ausländischen Server gehostet werden zu verfolgen?

Die Staatsanwaltschaft hat die Sperrung einer US-amerikanische Domain veranlasst, und zwar mit der Begründung, sie verstieße gegen § 131 StGB, der die Verherrlichung und Verharmlosung von Gewaltdarstellung unter Strafe stellt.
§ 131 StGB gehört jedoch nicht zu den in §§ 5 bis 7 StGB aufgezählten Normen, die ein Einschreiten durch die deutsche Staatsanwaltschaft rechtfertigen würden. (Nach diesen Normen findet das deutsche Strafrecht auch für Taten, die im Ausland begangen worden sind, wenn bestimmte inländische oder international geschützte Rechtsgüter gefährdet sind, Anwendung.)
Aber das ist auch nicht notwenig, weil es sich in diesem Fall um eine Inlandstat gem. § 3 StGB handelt. Für die Tatortbestimmung zieht man § 9 StGB heran, der besagt, dass der sog. Tatort sowohl der Handlungsort, als auch der Erfolgsort ist. Also: auch überall dort, wo die Webseite abgerufen werden kann.

Die Staatsanwaltschaft handelte jedenfalls rechtmäßig und ich bin auch der Meinung, dass solche Taten geahndet werden müssen. Nichtsdestotrotz stoßen solche Regeln in Kollision zu fremdländischen Rechtsordnungen. Eine einheitliche Regelung wäre von allen Seiten wünschenswert, bis dahin soll es wohl noch lange aus deutscher Sicht heißen:
„Am deutschen Wesen soll die Welt genesen.“

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