Wenn Produkte Fehler aufweisen, steht dem Verbraucher unter anderem ein Umtauschrecht zu. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach die Ware innerhalb einer Woche nach Empfang zurück gesandt werden muss, ist nach einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts (KG) null und nichtig (Az. 5 W 13/05). Damit gaben die Richter einem Online-Shopbetreiber Recht, der von einem Mitbewerber die Nichtverwendung derartiger ABG verlangte. Mehr bei heise…
Die Klausel “Mängel sowie Materialfehler an der Ware müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden.” ist unwirksam und wettbewerbswidrig. Sie verstösst nach dem Beschluss des KG vom 04.02.2005 im Hinblick auf versteckte Mängel gegen § 309 Nr. 8b) ee) BGB, weil darin eine unzulässige Verkürzung der Verjährungsfristen liegt. Eine Beschränkung der Prüfungs-und Anzeigefrist ist nach der Rechtsprechung des BGH lediglich auf eine Woche ab Erkennbarkeit des Mangels zulässig. Im Hinblick auf offensichtliche Mängel ist die Klausel unangemessen kurz und daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zugleich liegt in dem Gebrauch der AGB-Klausel ein unlauteres Verhalten nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.