Bei einer Anhörung des Wirtschaftsausschusses zum Anti-Spam-Gesetzentwurf der Regierungskoalition sprachen sich am Montag im Bundestag die geladenen Sachverständigen und Vertreter von Verbänden überwiegend für eine Verschärfung der Sanktionen in dem Entwurf aus. Mehr…
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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 19. Apr 2005
Der Rechtsstreit zwischen der Motion Picture Association of America (MPAA) und dem Produzenten von Chips für DVD-Player ESS Technology wurde laut US-Medienberichten vom 15.4.2005 nun durch eine außergerichtliche Einigung beendet. Mehr…
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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 19. Apr 2005
Wenn Produkte Fehler aufweisen, steht dem Verbraucher unter anderem ein Umtauschrecht zu. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach die Ware innerhalb einer Woche nach Empfang zurück gesandt werden muss, ist nach einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts (KG) null und nichtig (Az. 5 W 13/05). Damit gaben die Richter einem Online-Shopbetreiber Recht, der von einem Mitbewerber die Nichtverwendung derartiger ABG verlangte. Mehr bei heise…
Die Klausel “Mängel sowie Materialfehler an der Ware müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden.” ist unwirksam und wettbewerbswidrig. Sie verstösst nach dem Beschluss des KG vom 04.02.2005 im Hinblick auf versteckte Mängel gegen § 309 Nr. 8b) ee) BGB, weil darin eine unzulässige Verkürzung der Verjährungsfristen liegt. Eine Beschränkung der Prüfungs-und Anzeigefrist ist nach der Rechtsprechung des BGH lediglich auf eine Woche ab Erkennbarkeit des Mangels zulässig. Im Hinblick auf offensichtliche Mängel ist die Klausel unangemessen kurz und daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zugleich liegt in dem Gebrauch der AGB-Klausel ein unlauteres Verhalten nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 18. Apr 2005
Programmierer haben nach eigenen Angaben den DRM-Schutz von Microsoft, den Softwaresschutz für online gekaufte Musik, geknackt. Die CSS-Knacker um Jon Lech Johansen kündigten an, die nächste Version ihrer Software «PyMusique» werde den DRM-Schutz bei Napster aushebeln. Mehr bei netzeitung…
DRM steht für Digital Rights Management und dient dazu digitale Werke zu schützen, indem an den entsprechenden Dateien Nutzungsrechte vergeben bzw. beschränkt werden. Dieses Rechtemanagement wird nicht -wie üblich- auf vertraglicher, sondern auf technischer Ebene realisiert und haftet der Datei selbst an.
Nach deutschem Recht ist die Umgehung einer solchen wirksamen technischen Schutzvorrichtung nach §§ 95a ff., 108b UrhG strafbar, zumindest dann, wenn keine ausschließlich private Nutzung vorliegt.
Mehr dazu beim CCC.
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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 17. Apr 2005
COMPUTERWOCHE ONLINE: Open-Source-Lizenz vor Gericht durchgesetzt
Fortinet darf in Deutschland zwei Produkte nicht mehr vertreiben, weil sie die Bestimmungen der General Public License (GPL) verletzen. Dies hat ein Münchner Gericht in einer einstweiligen Verfügung entschieden.
Federführend war hier die Organisation gpl-violations.org.
Zum Ablauf des Verfahrens gegen den Übeltäter Fortinet UK Ltd.
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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 16. Apr 2005
Grünes Licht für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte hat der Gesundheitsausschuss des Bundestages am 13. April 2005 gegeben. Einstimmig nahm er einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung in geänderter Fassung an. Damit ist ein weiterer Schritt im Gesetzgebungsverfahren genommen worden.
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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 15. Apr 2005
Im Streit um die Einhaltung der Auflagen im EU-Wettbewerbsverfahren hat die Europäische Kommission nun das von Microsoft vorgeschlagene Lizenzmodell zurückgewiesen.
“The European Commission has rejected Microsoft’s proposal to comply with the EU anti-trust ruling. Microsoft needs to enable other software providers to interoperate with computers that run the Windows operating system. But the proposed Microsoft server interoperability licence contains a number of serious flaws including unjustifiably high royalty fees and the exclusion of open source vendors, according to the Commission. Zum Artikel…
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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 15. Apr 2005
In Großbritannien gehört die flächendeckende Beobachtung der Bürger durch Kameras längst zum Alltag. Unternehmer können jetzt auch via Software ihre Angestellten kontrollieren, die Protokolle werden vor Gericht als Beweis akzeptiert. Zum Artikel…
Das ist in Deutschland jedoch noch nicht so einfach möglich! Nach deutschem Recht kann eine Videoüberwachung eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darstellen. Lesen hierzu die Leitsätze des BAG (Urteil vom 27.03.2003) zur Verwertung von durch heimliche Videoüberwachung gewonnenen Beweismitteln.
Bei konkretem Dienstahlsverdacht hatte das LG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 03.11.2003 jedoch keine Bedenken, die Videoaufzeichnung als Beweismittel im Strafprozess zu verwenden.
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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 14. Apr 2005
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat unter Telekomunikationsanbietern im Bereich Fest- und Mobilnetz sowie unter Internetprovidern eine Umfrage zum heftig umstrittenen Thema der Vorratsspeicherung von Verbindungs- und Standortdaten, die bei allen Formen der Telekommunikation anfallen, gestartet.
Der ganze Artikel bei heise online…
Der Fragebogen ist auf den Seiten der Chaos Computer Clubs veröffentlicht.
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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 13. Apr 2005
Das JKomG ist seit dem 01.04.2005 in Kraft und wird u.a. ein Thema auf dem 3. Düsseldorfer Informationsrechtstag am 5. Mai sein. Anmeldungen sind ausschließlich online auf der Internetseite des Zentrums für Informationsrecht unter www.zfi-duesseldorf.de möglich. Das Gesetz hat den Weg in der Justiz für die elekronische Kommunikation sowie für die elektronische Aktenführung freigemacht. Es wurden u.a. umfangreiche Änderungen in der ZPO hinsichtlich der Probleme, die bei der Übermittlung und Zugang von elektronischen Dokumenten auftreten können sowie Beweiskraft und Akteneinsicht derselben, vorgenommen.
Meiner Einschätzung nach wird dadurch die bislang wenig erfolgreiche Signatur als qualifizierte elektronische Signatur nach dem SigG den Durchbruch schaffen.
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Art von Siegel zu digitalen Daten. Sie wird unter Einsatz mathematischer Verfahren mit Hilfe eines privaten kryptographischen Schlüssels erzeugt. Mit Hilfe des dazugehörigen öffentlichen Schlüssels kann die Signatur jederzeit überprüft und damit der Signaturschlüssel-Inhaber und die Unverfälschtheit der Daten festgestellt werden. Mehr Informationen zur elektronischen Signatur sowie eine Auflistung der Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten Sie auf den Seiten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
Weitere zu beachtende Rechtsgrundlagen sind das erste Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes vom 4. Januar 2005 sowie die Signaturverordnung.
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Geschrieben von Rechtsanwältin Carola Ernesti am 13. Apr 2005