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Gerichtsstandsvereinbarungen im B2B mit Auslandsbezug richtig gemacht!

von Anne-Kathrin Philipp und Carola Sieling

Allgemeines zu Gerichtsstandsklauseln

Viele Unternehmen haben in ihren AGB Gerichtsstandklauseln sowie Erfüllungsorte geregelt. Dies ist bei rein nationalen Geschäften auch zulässig und wirksam, soweit sich die AGB der Parteien nicht widersprechen und diese wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.

Wenn der Vertragspartner allerdings im Ausland seinen Geschäftssitz hat, stellt sich häufig die Frage, wo bei Streitigkeiten zu klagen ist. Da fällt der erst Blick natürlich auf die AGB. Aber Vorsicht, nicht jede Gerichtsstandsklausel führt zu ihrem Ziel.

Grundsätzlich gilt: Gerichtsstandsvereinbarungen können nicht einfach im internationalen Geschäft durch AGB geregelt werden. Diese müssen ausdrücklich und individuell vereinbart werden.
Nun fragen Sie sich sicher und zu Recht, wie eine solche Vereinbarung aussehen bzw. wie eine solche geschlossen werden soll. Sinn und Zweck von AGB ist mitunter langwierige Vertragsverhandlungen zu vermeiden. Da gibt es auch tatsächlich einen Trick, wie Sie zu Ihrem Wunschgerichtsort gelangen können.

LG Paderborn: im internationalem Verkehr sind Gerichtsstandsklauseln in AGB nicht wirksam

Das Landgericht Paderborn hat mit Zwischenurteil vom 19.01.2016 (AZ.: 6 O 28/15) entschieden, dass die Regelung allein des Gerichtsstands in den AGB nicht ausreichend ist, um die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts zu begründen. Jedoch half hier die zusätzliche Vereinbarung des Erfüllungsortes.

Aber fangen wir von vorne an.

Was war geschehen?

Ein IT-Dienstleister betreute über viele Jahre den Onlineshop seines Kunden. Als es zu Streitigkeiten bezüglich Rechnungsforderungen kam, musste der Auftragnehmer Klage einreichen. Der Gegner, welcher in der Schweiz saß, war der Ansicht, dass der Auftragnehmer in der Schweiz klagen müsse. Der Auftragnehmer sah dies anders und verwies auf seinen Gerichtsstand sowie auf den Erfüllungsort, welcher in den AGB geregelt war.

Das Landgericht Paderborn hielt sich für zuständig und führte dazu aus:

Vorliegend bestimmt sich die internationale Zuständigkeit gemäß Artikel 64 Abs. 2 Lit. a LugÜ 2007 nach dem Lugano-Übereinkommen, weil die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz, einem Lugano-Staat hat, der nicht zugleich Mitgliedsstaat der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVO) ist.

Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn ergab sich allerdings für den vorliegenden Fall aus Artikel 5 Ziffer 1 Lit. b 2. – LugÜ 2007.

Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wobei Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift für die Einbindung von Dienstleistungen der Ort ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Dies gilt dann auch für die Erbringung der Zahlungen.

Wichtig ist hierbei, dass der Begriff des Erfüllungsortes autonom zu definieren ist. Hier muss sich auch ein deutscher Richter eine europäische Brille aufsetzen. Es darf nicht das nationale Rechtsverständnis für die Definition herangezogen werden.

Zweifelsfrei lag der Schwerpunkt des Vertrages hier am Firmensitz der Klägerin in Paderborn.

Die Vereinbarung über den Erfüllungsort ist auch wirksam. Nach Artikel 3 Abs. 1 Rom I unterliegt ein Vertrag den von den Parteien gewähltem Recht. Die AGB enthielten eine ausdrückliche deutsche Rechtswahl. Danach bestimmt sich die Einbeziehung der AGB nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dementsprechend reichte es hier aus, dass der Verwender auf die AGB hinweist und der andere Teil damit einverstanden ist. Zudem muss die Möglichkeit verschafft werden, dass der andere Teil den Inhalt der AGB zu Kenntnis nehmen kann.

Fazit

Für Verwender von AGB muss daher darauf geachtet werden, dass neben dem Gerichtsstand auch der Erfüllungsort und die Rechtswahl eindeutig und wirksam geregelt sind.

Benötigen Sie AGB für Ihr Unternehmen? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter!