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OLG München: Keine Nachvergütung für Schöpferin des Tatort-Vorspanns

Das OLG München hat am 10.02.2011 (Az. 29 U 2749/10) entschieden, dass der Miturheberin des Tatort-Vorspanns kein Nachvergütungsanspruch zusteht. Die Klägerin empfand es als ein besonderes Missverhältnis, dass sie seinerzeit (vor 40 Jahren) eine Pauschalvergütung in Höhe von 2500,00 DM erhalten habe.

Gem. § 32 a UrhG hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird (sogenannter Fairnessausgleich, vormals in dem „Bestsellerparagraphen“ des § 36 UrhG a.F. geregelt).

Nach Ansicht des Gerichtes muss der Vorspann aber auch einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, darstellen. Dies wurde von dem Gericht verneint.

Zur Pressemitteilung der bayrischen Justiz.

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 18.04.2008, 308 O 450/07) hat Maßstäbe zur Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses aufgestellt.

Tipp:

Um sicher zu stellen, dass man als Miturheber bzw. Urheber eines Werkes bei Übertragung der Nutzungsrechte auch am Erfolg eines Gesamtwerkes monetär beteiligt wird, sollte der Urheber dies vertraglich mit dem Auftraggeber vereinbaren. Pauschalvergütungen sind zwar oft ein Indiz für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, jedoch ist gerade bei untergeordneten Beiträgen zu einem Gesamtwerk die Gefahr groß, dass § 32 a doch keine Anwendung findet.

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