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Urheberrechtliche Ansprüche gegen Google im Rahmen der Google-Bilder-Suche nicht möglich

Neben der Standart-Suchmaske verfügt Google auch über die Option für den eingegebenen Suchtext Bilder als Suchergebnisse ausgeben zu lassen. Dabei verwendet Google so genannte Thumbnails, also verkleinert dargestellte Bilder, die per Link auf eine Internetseite weisen, auf der das gefundene Bild positioniert ist.

Nun wurde Google die Verletzung von Urheberrechten durch die „ungefragte“ Verwendung dieser Vorschaubilder vorgeworfen.

Entgegen den Vorinstanzen, entschied der BGH in seinem Urteil vom 29. April 2010 (I ZR 69/08) aber, dass keine Rechtsverletzung vorläge.

Die Klägerin habe zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt. Jedoch durfte Google dem Verhalten der Klägerin entnehmen, dass ein Einverständnis zur Anzeige als Vorschaubilder vorliegt, da die Klägerin keine möglichen technischen Vorkehrungen getroffen hat, um den Zugriff von Suchmaschinen auf ihre Bilder zu unterbinden.

Der BGH verwies außerhalb dieses Falles auch darauf hin, dass selbst wenn es sich um Vorschaubilder von unberechtigt eingestellten Bildern handeln würde, Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen nicht haften würden, sofern keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Informationen bestünde. Dies gründe auf der Anwendung der Haftungsbeschränkungen aus der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Kommentare (1)

[…] Fall liegt ein bisschen anders als der aus dem Jahre 2010, über den wir ebenfalls berichtet hatten, da hatte der BGH bereits über einen Sachverhalt zu Vorschaubildern zu entscheiden. Hier hatte […]

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