Begeht ein Unternehmen einen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßende geschäftliche Handlung, so läuft es Gefahr von einem Mitbewerber oder einem Verbraucherschutzverein abgemahnt zu werden. Ist die Abmahnung berechtigt, so wird das Unternehmen regelmäßig eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben müssen. In dieser verpflichtet sich das Unternehmen, den Wettbewerbsverstoß nicht zu wiederholen. Diese Verpflichtung wird durch die Festsetzung einer Vertragsstrafe abgesichert. Durch eine Wiederholung der zu unterlassenden geschäftlichen Handlung wird die Vertragsstrafe verwirkt, ist also zu zahlen. Dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten.
Keine Bagatellgrenze bei Unterlassungserklärungen
Damit eine unlautere geschäftliche Handlung als Wettbewerbsverstoß qualifiziert wird, muss sie regelmäßig eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Unlautere Handlungen, die sehr geringfügig und somit ungeeignet sind den Markt negativ zu beeinflussen, stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar. Hat sich ein Unternehmen jedoch in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen, so wird bei Vornahme der Handlung die Vertragsstrafe verwirkt, selbst wenn die Handlung keine Auswirkungen auf den Markt haben kann.
“Im Kern gleichartige“ Handlungen werden erfasst
Wichtig ist auch, dass eine Unterlassungserklärung unter Umständen nicht nur die explizit genannte sondern auch „im Kern gleiche“ Handlungen abdeckt. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 37/07): Ein Unternehmen verpflichtete sich, es zu unterlassen, ein unvollständiges Impressum auf ihrer Homepage vorzuhalten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verwirkt das Unternehmen die Vertragsstrafe auch dann, wenn es anstatt unvollständiger Impressumsangaben fehlerhafte Angaben machte. Denn die Unterlassungserklärung umfasse im Kern gleichartige Handlungen. Gegenstand des Verfahrens war nicht etwa eine fehlende, sondern eine unzutreffende Angabe zur Aufsichtsbehörde.
Konsequenzen
Es zeigt sich, dass selbst bei einer scheinbar klaren Formulierung einer Unterlassungserklärung sich bestimmte Risiken ergeben. Da Abmahner grundsätzlich daran interessiert sind, möglichst weit vorformulierte Unterlassungserklärungen zu verwenden ist es anzuraten, vor Abgabe einer mit Vertragsstrafe bewährten Unterlassungserklärung den Umfang uns die Auswirkungen ausgiebig zu prüfen.