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Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

Immer wieder falsch gemacht, weil aus Gründen der Bequemlichkeit die Impressumsdaten per copy und paste in die Widerrufsbelehrung kopiert wird.

Das OLG Hamm bestätigt diese Rechtsauffassung mit Urteil vom 2.7.2009 – 4 U 43/09.

Ist in den AGB eines Onlinehändlers neben der Anschrift für einen Widerruf die Telefonnummer des Unternehmers angegeben, stellt dies einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gem. § 355 BGB dar und ist als Marktverhaltensregel wettbewerbswidrig.

Kommentare (1)

Die Deutlichkeit wird für Analphabeten dadurch auch sehr eingeschränkt.
Bei widerberufsbelehrungen langt jeder Quark aber bei AGB haben die Telefonanbieter, abgesegnet durch den BGH aber gegen das Deutlichkeitsgebot, sehr viel Missbrauchspotential.

Kommentare sind deaktiviert.