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300,-EUR Streitwert bei datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch

Das Amtsgericht München hat am 13.07.2007 (Az.: 251 C 14293/07) entschieden, dass der Streitwert des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz 300,00 € beträgt.

In der Klage geltend gemacht wurden Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert i.H.v. 4.000,00 €.

Meines Erachtens ist das Urteil unrichtig. Der Rechtsweg ist jedoch ausgeschöpft, so dass man sich dem Urteil der Richterin des Amtsgerichtes München fügen muss.

Die Transparenz der Datenverarbeitung ist ein wesentlicher Grundsatz im Datenschutzrecht und wird durch die in §§ 19 a und 33 ff. BDSG normierten Informationspflichten der verantwortlichen Stellen sowie durch Auskunftsrechte der Betroffenen gewährleistet.

Bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen handelt es sich grundsätzlich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Für die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitswerts gemäß § 3 ZPO ist dabei § 48 Abs. 2 GKG heranzuziehen. Der Streitwert ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist zunächst auf das Interesse des Klägers abzustellen, welches immaterieller Natur und kaum objektivierbar ist. Die Klägerseite hatte hier ihr Interesse und den Streitwert mit 4.000,00 € angegeben.

Grundsätzlich ist das Begehren des Klägers und seine entsprechende Festsetzung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten maßgeblich.

Es muss mangels anderer Anhaltspunkte bei dem vom Kläger angegebenen Streitwert verbleiben, der dem Rechtsgedanken des § 52 Abs. 2 GKG entspricht. Darin ist für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geregelt, dass ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte gibt.

Vergleiche hierzu auch die Ausführung des LG Darmstadt, Urteil vom 30.06.2005, 300 C 397/04, bestätigt vom LG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2005, 25 S 118/05.