Das Amtgericht Gießen hat am 01.03.2006 (Az.: 43 C 411 / 06) entschieden, dass der Abgemahnte die Abmahnkosten infolge eines unerwünschten Werbefaxes auch dann zu erstatten hat, wenn das Werbefax lediglich infolge eines Zahlendrehers abgesandt wurde.
Aus dem Wortlaut der Entscheidung:
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte das Werbefax tatsächle.com/#loveget”>more…