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OLG Nürnberg: Unzulässige Werbung

Jeder kennt diesen Button im Online-Shop:

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Ist in dieser E-Mail an den Freund, aber nicht nur das empfohlene Produkt genannt, sondern weitere für den Absender unbekannte Werbung enthalten, so liegt nach der Ansicht des OLG Nürnberg (Az. 3 U 1084/05 vom 25.10.2005) ein Wettbewerbsverstoß vor, und zwar nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG:

§ 7 Unzumutbare Belästigungen

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

Der Online-Versandhandel ist der Meinung, dass es sich in einem solchen Fall nicht um eine unzulässsige Direktwerbung handelt, weil Versender der E-Mail ein Dritter ist.

Die Revision wurde laut Info-Lawyer Noogie C. Kaufmann auf heise.de ausdrücklich zugelassen.
Zum Urteil via affiliateundrecht.de