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Widerrufsrecht im E-Commerce

1. Grundsätzliches
Nach § 312 d Abs. 1 BGB hat der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.11.2004 (VIII ZR 375/03) auch richtigerweise festgestellt, dass dies auch für sog. Online- Auktionen gilt. Die Online Auktion ist eigentlich keine richtige Versteigerung im rechtlichen Sinne, sondern ein Kaufvertrag mit vorweggenommener Annahmeerklärung des Verkäufers.

2. Widerrufsbelehrung
Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages in einer den eingesetzten Fernkommunikationsmitteln entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren. (§ 312 c Abs. 1 BGB)
Nach dem OLG Hamm ist der Informationspflicht nicht Genüge getan, wenn man in einem ebay-Angebot über den Link “mich” zu der Widerrufsbelehrung gelangt. Danach sollte eine wirksame Widerrufsbelehrung bereits im Angebotstext erscheinen, denn der Widerruf ist nach dem OLG Hamm “kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen”.

Sonstige Informationspflichten dürfen nach einem Urteil des LG Traunstein vom 18.05.2005 jedoch verlinkt werden. Lesen Sie dazu die Besprechung auf law-blog.de. Das LG Traunstein ist zusätzlich der Ansicht, dass auch die Widerrufsbelehrung verlinkt werden kann, und zwar soll hiernach die Verlinkung unter “Besuchen Sie meinen Shop” zulässig sein.

3. Umgehung
Weiterhin stellt sich die Frage, ob man auf Verkäuferseite den Folgen des Widerrufes entgehen kann. Wird der Vertrag über ebay abgeschlossen und auch wie gewöhnlich abgewickelt, so steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Zu weilen reist der “Ersteigerer” aber auch zu dem Verkäufer, um die Sache persönlich abzuholen. Hierbei sollte der Verbraucher Vorsicht walten lassen. Wird nämlich vor Ort noch ein neuer Kaufvertrag, mit vielleicht geringen Änderungen abgeschlossen, dann könnte dies zur Folge haben, dass es sich nicht mehr um ein Fernabsatzgeschäft handelt und somit dem Verbraucher auch kein Widerrufsrecht mehr zusteht.

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