Der Finanzsenat Bremens legte in seinem Erlass vom 13.9.2004 (Az. S 2172 – 5968 – 110) fest, wie die Aufwendungen für Software in einem Betrieb steuerlich zu behandeln sind.
Wirtschaftsgut: Computerprogramme als Anwendersoftware sind stets als immaterielle Wirtschaftsgüter zu erfassen.
Anschaffungskosten: Zu den Anschaffungskosten gehören sämtliche Kosten, die notwendig sind, um das Programm erstmals im Betrieb einsetzen zu können. Zu den Anschaffungsnebenkosten, die ebenfalls aktiviert werden müssen, zählen unter anderem die EDV-Beratung sowie Schulungsmaßnahmen.
Nutzungsdauer: Da in der allgemeinen AfA-Tabelle keine Nutzungsdauer für Software vorgegeben ist, soll von einer 10-jährigen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Zuvor ging man bei der Abschreibung von Software eher individuelle Wege und passte sie regelmäßig in einer Schätzung der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer an.
Abschreibung: Da immaterielle Wirtschaftsgüter vorliegen, kommt nur die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht.
Updates: Wird das Programm nicht ersetzt, sondern lediglich der veränderten Entwicklung angepasst, dürfen die Aufwendungen für solche Updates sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.