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AG Köln: datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch rechtfertigt Streitwert in Höhe von 1500 EUR

Beschluss des Ag Köln v. 08.03.2012, 139 C 283/11

In dem zugrunde liegenden Fall sandte das beklagte Unternehmen dem Kläger diverse Newsletter zu, ohne dass der Kläger dieser Zusendung jemals zugestimmt hatte. Der Kläger fragte daraufhin bei der Beklagten an, woher diese seine Daten habe und welche personenbezogenen Daten bei ihr gespeichert seien. Die Beklagte gab ihm keine konkrete Antwort und der Kläger verfolgte seinen Anspruch aus § 34 BDSG mit einer Klage vor dem Amtsgericht Köln.

Erfreulicherweise bemaß das AG Köln den Wert des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch hier mit immerhin 1.500,00 €, wodurch meines Erachtens die zunehmende Bedeutung des Datenschutzrechtes unterstrichen wird.

Unternehmen sollten Auskunftsverlangen ernst nehmen!

Kommentare (1)

[…] einer Meldung im IT-Blawg hat das AG Köln jüngst (im Beschluss v. 08.03.2012, 139 C 283/11) in einer […]

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