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Nutzt der Arbeitgeber Bilder seiner Arbeitnehmer werden deren Persönlichkeitsrechte berührt (BAG Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 1010/1)

Ein Arbeitnehmer erteilte seinem Arbeitgeber während seiner Beschäftigungszeit eine Einwilligung zu Videoaufnahmen für ein Werbevideo. 

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerruft der Arbeitnehmer seine erteilte Einwilligung zur Verwendung seiner Bilder und fordert den ehemaligen Arbeitgeber auf, das Video von der Homepage zu entfernen. 

Das BAG stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Einwilligung unbefristet erteilt wurde und nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen ist.

Die Einwilligung des Klägers zu den Videoaufnahmen sei auch nicht durch den Widerruf unwirksam, da eine ausreichende Begründung nicht erkennbar sei. Eine einmal erteilte Einwilligung könne zwar widerrufen werden, jedoch müsse im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden. 

Auf den geschilderte Fall fand zwar noch die „alte“ Rechtslage  (vor der DSGVO) Anwendung, die Fallkonstellation ist aber mehr als aktuell.

Prüfen Sie deshalb unbedingt: 

Sind Einwilligungen zu den Abbildungen Ihrer Mitarbeiter wirksam und DSGVO-konform eingeholt?

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