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Was muss beim Verkauf über Handelsplattformen beachtet werden?

Der Verkäufer trägt umfassende Prüfungspflichten bei Verkauf und Präsentation seiner Ware über Verkaufsplattformen!

Als Verkäufer bei Online-Handelsplattformen muss man sich auch solche Rechtsverstöße zurechnen lassen, die die Handelsplattform selbst begeht. Als Anbieter muss man daher dringend aus allen Blickwinkeln heraus seine Angebote überprüfen.

So entschied das OLG Hamm am 20.05.2010 (Az. 4 U 225/09 – via MIR), dass der an der Internet-Handelsplattformen teilnehmende Verkäufer wettbewerbsrechtlich verschuldensunabhängig haftet, wenn die Handelsplattform bei der mobilen Darstellung die gesetzlichen Pflichtangaben nicht anzeigt und der Betreiber die Angebote für den Abruf durch mobile Endgeräte automatisch optimierte. Das OLG Hamm stellte ausdrücklich fest, dass der Verkäufer verpflichtet gewesen wäre, die Darstellung seiner Angebote über mobile Endgeräte zu überprüfen.

Gegenstand des entschiedenen Falles war der Verkauf von Waren über Handelsplattformen wie z.B. eBay über ein iPhone bzw. einen iPod Touch. In der mobilen Darstellung der Apple-Geräte wurden die gesetzlichen Pflichtangaben (wie Widerrufsrecht, Anbieterkennzeichnung und Preisangaben) nicht angezeigt. Dass Handelsplattform und Verkäufer in der normalen Darstellung diese Daten an sich korrekt aufführt war nicht ausreichend. Der Verkäufer muss sich die fehlende Anzeige zurechnen lassen, da allein ein objektiv-rechtswidriges Verhalten ausreicht.

Dies entspricht auch das LG Köln vom 06.08.2009 (Az. 31 O 33/09), in welchem ein Verkäufer zur Unterlassung verpflichtet wurde, weil bei der Angebotsdarstellung über wap.ebay.de die vorgeschrieben Informationen nicht angezeigt wurden.

TIPP
Als Verkäufer sollte man daher seine Angebote auf allen Plattformen unter jedem Gesichtspunkt überprüfen. Dazu gehört auch, dass die mobilen Anzeigen über verschiedene Smartphones und insbesondere Apple-Geräte überprüft werden. Die gesetzlichen Informationspflichten müssen in jeder erdenklichen Möglichkeit zum Kauf eingehalten sein. Die Verantwortung dafür kann nicht auf die Betreiber der Plattformen abgegeben werden.

Kommentare (2)

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