Ein Berufungsgericht in Minesota hat nun entschieden, dass lediglich die Existenz eines Verschlüsselungsprogrammes auf dem Rechner als ein Indiz für eine kriminelle Absicht gedeutet werden kann. via JIPS / Nachrichten
Dieses Urteil wäre mE. mit deutschen Rechtsstaatsprinzipien nicht zu vereinbaren. Auch, wenn hier die Verschlüsselung nicht als Beweis, sondern lediglich als Indiz herangezogen wurde. Ein Indiz (Anzeichen) stellt lediglich einen mittelbaren Beweis dar. Hierbei lässt eine Tatsache einen Rückschluss auf die beweisbedürftige Tatsache zu.