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Hinweis auf Cookies via Pop-up – wann zwingend erforderlich?!

von Anne-Kathrin Philipp und Carola Sieling

Ist der störende Hinweis per Pop-Up auf Cookies wirklich erforderlich?

Die europäische Cookie-Richtlinie (E-Privacy-Richtlinie 2009/136/EG) fristete lange ein trostloses Dasein. Die meisten vertraten die Ansicht, es reiche aus, wenn man in seiner Datenschutzerklärung über Cookies aufklärt. Bis Google diesen Cookie-Hinweis einforderte.

Aber blicken wir nochmal zurück ins Jahr 2015!

Google weist im September 2015 darauf hin, dass Nutzer von verschiedenen Google-Produkten einen Cookie-Hinweis auf ihren Webseiten und in Apps einsetzen müssen. Dies war zunächst etwas verwunderlich, da Google nicht unbedingt als „der“ Datenschützer bekannt ist.

Google hat Nutzer, welche auf ihren Webseiten und Apps, in denen Google-Produkte wie Google AdSense, DoubleClick for Publishers und DoubleClick Ad Exchange genutzt werden, wie folgt belehrt:

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Lieber Publisher,
hiermit möchten wir Sie auf eine neue Richtlinie zur Einholung der Zustimmung der Endnutzer in der EU hinweisen, mit der den geltenden gesetzlichen Vorgaben und Best Practices Rechnung getragen wird. Diese Richtlinie sieht vor, dass Sie zur Einholung der Zustimmung des Endnutzers verpflichtet sind, wenn Sie Produkte wie Google AdSense, DoubleClick for Publishers und DoubleClick Ad Exchange einsetzen.
Bitte lesen Sie möglichst bald unsere Richtlinie zur Zustimmung der Nutzer in der EU. Gemäß diesen Richtlinien müssen Sie die Zustimmung der Endnutzer in der EU einholen, wenn Sie Google-Produkte einsetzen und dabei Cookies und andere Daten gespeichert und abgerufen sowie Daten erfasst, weitergegeben und genutzt werden. Die Richtlinie hat keine Auswirkungen auf die in Ihrem Vertrag enthaltenen Bestimmungen über das Eigentum an Daten.
Bitte setzen Sie diese Richtlinie so bald wie möglich um, spätestens jedoch bis zum 30. September 2015.
Falls Ihre Website oder App über keinen der Richtlinie entsprechenden Zustimmungsmechanismus verfügt, implementieren Sie bitte jetzt einen solchen. Um Ihnen die Implementierung zu erleichtern, haben wir einige hilfreiche Ressourcen unter cookiechoices.org für Sie zusammengestellt.
Diese Richtlinienänderung erfolgte in Reaktion auf die Best Practices und rechtlichen Vorgaben der europäischen Datenschutzbehörden. Entsprechend diesen Vorgaben wurden vor Kurzem auch Änderungen an Googles eigenen Websites vorgenommen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Google-Richtlinienteam
Quelle: Google
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Anleitung zur korrekten Umsetzung

Die Umsetzung ist nicht so kompliziert, wie es sich darstellt, es gibt verschieden Alternativen:

Es wird in dem Cookie-Hinweis auf die Datenschutzerklärung hingewiesen, in der über die „Tracking & Targeting“-Tools aufgeklärt werden soll und pro Tool ein Opt-Out zu finden ist (Einzellösung).

Bei der Gesamtlösung befindet sich in dem Cookie-Hinweis ein Schalter, mit dem sich alle Werbe-Cookies ausschalten lassen. Diese Lösung ist vor allem in Apps zu finden und entspricht am ehesten den Vorstellungen des Gesetzgebers.

Ganz strenggenommen, müsste der Hinweis erscheinen, bevor der Nutzer die Seite sehen kann und nur wenn er der Nutzung von Cookies zustimmt, über welche in dem Hinweis genau aufgeklärt worden ist, wird die Webseite geladen.

Google scheint sich hier mit der Einzellösung zufrieden zu geben.
Hinweise wie dies am besten umzusetzen ist, gibt Google direkt unter
http://www.cookiechoices.org/.

Ist das denn gesetzlich auch in Deutschland außerhalb der Google Produkte erforderlich?

Die Cookie-Richtlinie gilt als Richtlinie nicht direkt – oder nur im Ausnahmefall – direkt als Gesetz in Deutschland. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten müssen die Vorgaben einer Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in ihre nationalen Gesetze übernehmen.
Während viele EU-Staaten die Cookie-Richtlinie bereits in nationale Gesetze übernommen haben, fehlt es bislang an einer Umsetzung in Deutschland.

Hier gilt gemäß § 15 Ab.s 3 TMG das sog. Opt-out Prinzip, wonach eine Opt-out Möglichkeit zusammen mit einem Hinweis in der Datenschutzerklärung ausreichend ist und ein Pop-Up daher in Deutschland nicht zwingend erfoderlich ist.

Zusammenfassung und Fazit

In Deutschland ist es grundsätzlich ausreichend, wenn man auf Werbe-Cookies im Rahmen der Datenschutzerklärung hinweist und einen Opt-Out ermöglicht.
Wenn Sie allerdings die Google Tools Google AdSense, DoubleClick for Publishers und DoubleClick Ad Exchange einsetzen, sind Sie vertraglich gegen über Google verpflichtet das geforderte Pop-up zu setzen!

Kommentare (1)

Vielen Dank für die einfache Erklärung.

Kommentare sind deaktiviert.