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LAG Berlin: Arbeitgeber darf Browserdaten auslesen

von Anne-Kathrin Philipp und Carola Sieling

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15 entschieden, dass der Arbeitgeber ohne Einwilligung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Firmenrechners auslesen darf.

Vorliegend hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Rechner zur Verfügung gestellt, die private Nutzung des Internets war nur in den Pausen erlaubt. Aufgrund von Hinweisen, dass der Arbeitnehmer das Internet erheblich privat während der Arbeitszeit nutzt, wertete der Arbeitgeber des Browserverlauf aus. Diese Auswertung ergab eine private Nutzung von 5 Tagen innerhalb von 30 Arbeitstagen. Der Arbeitgeber kündigte fristlos.

Diese Kündigung hielt vor dem LAG stand.

Laut LAG habe kein Beweisverwertungsverbot vorgelegen. Auch wenn der Arbeitnehmer in die Auswertung nicht eingewilligt habe, erlaube das Bundesdatenschutzgesetz eine Missbrauchskontrolle auch ohne eine entsprechende Einwilligung.

Es habe auch für den Arbeitgeber keine andere Möglichkeit gegeben, den Umfang der unerlaubten Nutzung nachzuweisen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Tipp

§ 32 BDSG regelt grundsätzlich die Behandlung von Mitarbeiterdaten. Auch wenn das LAG hier im konkreten Einzelfall ein Zugriffsrecht auf die Browserdaten bejahte, ist jedem Arbeitgeber zu raten, eine konkrete Regelung für das Arbeitsverhältnis zu treffen, die die private Nutzung der dienstlichen IT, des Internets und der E-Mail Adresse sowie die Kontrollrechte des Arbeitgebers regelt. Für Betriebe mit Betriebsrat ist zu beachten, dass diese Regelung der Mitbestimmung des nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegen.

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