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Online-Partner-Vermittlung verliert Prozess über automatische Vertragsverlängerung nach Probeabo

von Anne-Kathrin Philipp und Carola Sieling

Die Elitemedianet GmbH ist unter anderem mit Ihrem Portal ElitePartner.de in der Online-Partner-Vermittlung vertreten. Dort kann man ein Probeabo abschließen, welches sich durch eine vorformulierte Laufzeitklausel automatisch verlängert, wenn man nicht vor Ablauf kündigt. Aber hat die Elitemadianet GmbH dann tatsächlich einen Vergütungsanspruch?

Nein – sagt das Amtsgericht Warstein.

Was war geschehen?

Der Beklagte hatte die automatische Verlängerung übersehen und daher sein Probeabo nicht rechtzeitig gekündigt. Nun sollte er die Gebühr für die nächsten 6 Monate zahlen. Als er dies nicht tat, kam es zum Prozess. Das Gericht stellte mit Urteil vom 29.07.2015, AZ: 3 C 81/15 fest, dass ein Zahlungsanspruch der Elitemedianet GmbH nicht bestehe.

Es handele sich bei er Leistung der Klägerin um eine klassische Partnervermittlung, daher sei ein entsprechender Anspruch gemäß § 656 BGB nichtig und nicht einklagbar.
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Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 656 Heiratsvermittlung

(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
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In dem Urteil heisst es weiter:
“Die Vorschrift stamme zwar aus dem 19. Jahrhundert, finde aber heute immer noch Anwendung, da die Klägerin genau diese Dienstleistungen anbiete, nur auf die heutige Zeit angepasst.
Eine Änderung des entsprechenden Gesetze habe wenn der Gesetzgeber zu entscheiden. Das Gericht schließe sich hier dem BGH (Entscheidung vom 04.03.2014, AZ: ZR 124/03) an, dieser hält die Vorschrift ebenfalls noch für anwendbar. Damals wie heute gebe der Kunde private Dinge aus seiner Intimsphäre preis, die nicht zum Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten werden dürfen. Auch die elektronische Verarbeitung ändere daran nichts.”

Das Urteil ist aufgrund des niedrigen Streitwertes nicht berufungsfähig und somit rechtskräftig.

Aber Vorsicht

Wichtig ist hierbei zu wissen, dass es auch Gerichtsentscheidungen von Amtsgerichten gibt, die das anders sehen, dementsprechend handelt es sich immer um eine rechtliche und inhaltliche Auseinandersetzung im Einzelfall.
Auch kann man nicht aus dem Urteil schließen, dass bezahlte Beträge für Online-Partnerbörsen zurück gefordert werden können. Hier gelten zudem andere Maßstäbe als nur der § 656 BGB.

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Kommentare (1)

Mein Schwigervater wurde von ein Partnervermitlung aus Bochum vor ein Jahr 4650€ geprelt wir haben geklagt heute amtsgericht Bochum haben wir recht bekommen die Partnervermitlung muss dass geld zrück zahlen .

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