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Filesharing: Abmahnerin hat Kosten nach Klagerücknahme zu zahlen – oder wie reagiert man am Besten auf eine unberechtigte Abmahnung?

von Carola Sieling und Anne-Kathrin Philipp

Das Amtsgerichts Bielefeld (Beschluss vom 05.06.2015, AZ: 42 C 14/15)hat festgestellt, dass die Klägerin die Kosten zu tragen hat, wenn sie die Klage nach Auskunft des Anschlussinhabers über weitere Internetnutzer zurücknimmt. Das ist eigentlich nichts Besonderes, aber das AG Bielefeld hat sich hier ausführlich mit den Argumenten der Abmahnerin auseinandergesetzt und sich dazu geäußert, wie viel ein Abgemahnter außergerichtlich an Tatsachen angeben muss, nämlich keine.

Was war geschehen?

In einem Filesharing-Verfahren wurden in dem Verfahren (und nicht bereits außergerichtlich) erstmals Angaben zur sekundären Darlegungslast vorgetragen. Im Rahmen der Klageabweisung gab der Abgemahnte erstmals an, dass auch andere Familienmitglieder seinen Internetanschluss mitgenutzt hätten und daher auch ein anderer Geschehensablauf möglich sei, als von der Klägerin angegeben.

Aufgrund dieser namentlichen Auskunft der Familienmitglieder nahm die Klägerin ihre Klage zurück und beantragte, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Die Klägerin war der Meinung, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast schon vorab hätte nachkommen müssen. Dann hätte die Klägerin die Klage gar nicht erst eingereicht. Dementsprechend hätte der Beklagte, also der Abgemahnte die Kosten zu tragen.

Zudem soll der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen sein, auf die unberechtigte Abmahnung zu reagieren.
Das Gericht entschied, dass der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen sei, auf die unberechtigte Abmahnung in der gewünschten Weise zu reagieren.

Es könnten keine Parallelen zur Auskunftspflicht des Drittschuldners nach § 840 ZPO gezogen werden.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers nicht mit Zugang der Abmahnung entstehe, sondern erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Die Nachforschungspflicht als Folge der sekundären Darlegungslast sei eine prozessuale Rechtsfigur. Eine Kostenauferlegung sei auch nicht unbillig, da die Inanspruchnahme des Beklagten nicht auf seinem Verhalten beruhe, sondern vielmehr auf der Auskunft des Providers.

“Durch die direkte Abmahnung gehe der Rechteinhaber insoweit bewusst das Risiko ein, eventuell nicht den tatsächlichen Rechtsverletzer in Anspruch zu nehmen.”

Der Abmahner könne diesem Risiko entgehen, in dem er, anstatt den Anschlussinhaber direkt abzumahnen, lediglich eine Berechtigungsanfrage an den mitgeteilten Anschlussinhaber richten. Wenn ein Rechteinhaber aber direkt abmahnt, mit regelmäßig kurzen Fristen unter Androhung erheblicher Schadensersatzansprüche und dadurch eine nicht unerhebliche Drucksituation auf den Abgemahnten aufbaut, müsse er die Kosten des geführten Rechtsstreits selbst tragen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Tipp

Auch wenn das AG Bielefeld hier zu Gunsten des Abgemahnten entschieden hat, halten wir eine außergerichtliche Abwehr von Ansprüchen dennoch für ratsam, um ein evtl. Verfahren vor Gericht direkt zu vermeiden. Wir empfehlen allerdings die Ansprüche auch nur pauschal abzuwehren, auf Details muss nicht eingegangen werden, wie hier bestätigt wurde. Details zu Hausbewohnern und der Wohnungssituation gehen den Abgemahnten nach unserer Ansicht schlichtweg nichts an.

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