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Neuregelung – Inkassoanwälte aufgepasst!

Seit dem 01.11.2014 ist die letzte Änderung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Dem Verbraucher soll der genaue Grund und die Höhe der Forderung mitgeteilt werden, so dass ein Überprüfung der Forderung möglich ist, insbesondere soll hiermit unseriösen Internetgeschäften und damit einhergehende zumeist unberechtigte Forderungsschreiben der Riegel vorgeschoben werden.

Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen nunmehr den neu eingefügten § 43 d BRAO beachten. Nach dieser gesetzlichen Regelung muss nun der sogenannte Inkassoanwalt Name und Firma des Auftraggebers, den genauen Forderungsgrund und das Datum des Vertragsschlusses sowie eine konkrete Zinsberechnung mitteilen. Auf Anfrage ist der Rechtsanwalt sogar verpflichtet, die ladungsfähige Adresse seiner Mandantschaft mitzuteilen. Berufsrechtlich ist es so, dass Rechtsanwälte sowieso zur Sachlichkeit verpflichtet sind und keine Forderungen einziehen dürfen, die nicht bestehen. Macht der Anwalt bewusst eine nichtbestehende Forderung geltend, so kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.

Entsprechende Pflichten wurden auch ins Rechtsdienstleistungsgesetz in § 11a für Inkassounternehmen fixiert. Aufsichtsbehörden können vor dem Widerruf der Registrierung schärfere Sanktionen gegen in- und ausländische Inkassodienstleister aussprechen.

Auszug aus dem Gesetz:

§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

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