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AG Medebach: Kosten für den erschienenen, aber abgeladenen Sachverständigen

Es war einmal im Sauerland…
von Carola Sieling und Bianca Schillmöller

Das Amtsgericht Medebach hat mit Beschluss vom 27.11.2013 (Az. 3 C 63/12) entschieden, dass einem Sachverständigen eine Vergütung für eine tatsächlich vorgenommene Terminswahrnehmung nicht zusteht, wenn eine ordnungsgemäße Abladung in den Akten dokumentiert ist.

Was war geschehen?

Der Sachverständige, der in dem vorgeschalteten selbstständigen Beweisverfahren schon ein Gutachten gefertigt hatte, war zunächst vom Gericht zum Verhandlungstermin am 17.10.2012 geladen worden. Das Gericht entschied sich jedoch um und fertigte eine Abladung am 10.10.2012, die auch am gleichen Tag zur Post gegeben wurde. Dies wurde in der Gerichtsakte dokumentiert.
Der Sachverständige tauchte jedoch zum Termin am 17.10.2012 auf und wollte am Termin gemäß seiner ursprünglichen Ladung mitwirken. Das Gericht erklärte ihm, dass seine Anwesenheit nicht mehr notwendig wäre und er eine Abladung bekommen habe. Er hingegen teilte mit, dass er keine Abladung erhalten habe.

Entscheidung

Dem Amtsgericht Medebach genügte es vollkommen, dass die Abladung des Sachverständigen eine Woche vorher und per einfacher Post und somit nach Meinung des Gerichts rechtzeitig erfolgte. Der Bezirksrevisor, der in das Entscheidungsverfahren eingebunden war, bezeichnete die tatsächliche Anwesenheit des Sachverständigen trotz Abladung als seine „Privatsache“. Eine Vergütung bzw. Kostenerstattung für die Terminsanwesenheit wurde nicht gewährt.

Fazit

Aus der Folge und den zugrunde liegenden Umständen der Entscheidung ist ersichtlich, dass das Amtsgericht Medebach hier eine ordnungsgemäße Abladung schon mit Abgabe an die Post eine Woche vor Termin annimmt. Die Frage, ob die Abladung auch tatsächlich (und auch rechtzeitig) beim Sachverständigen eingetroffen ist, lässt das Gericht in seiner Entscheidung unbeantwortet. Damit entsteht die Folge, dass der Sachverständige das Zugangsrisiko der Abladung trägt.

Um nicht ohne Erstattungen zum Termin zu fahren, müsste der Sachverständige demnach jedes Mal vor Anreise beim Gericht durch Nachfrage sicherstellen lassen, ob er noch geladen ist.

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Kommentare (1)

In der Tat eigenartig, zumal Postlaufzeiten von mehr als einer Woche bei so manchem Gericht durchaus üblich sind…

Kommentar zu Stefan

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