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Shitstorm – was nun, Frau Rechtsanwältin?!

Shitstorm lautet der Anglizismus des Jahres 2011 und darf hier natürlich nicht fehlen. Viele Unternehmen mussten in jüngerer Zeit feststellen, dass über digitale Medien in besonderer Weise und vor allem in negativer Hinsicht über sie berichtet und publiziert wurde. Laut Wikipedia handelt es sich dabei um eine massenhaft öffentliche Entrüstung, wobei sachliche Kritiken mit zahlreichen unsachlichen Beiträgen vermischt sind.

Jetzt ist es nicht nur so, dass dies nur große Konzerne und in der Internetöffentlichkeit auftretende Unternehmen sind, die solchen Attacken ausgesetzt sind, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, die von (ehemaligen) Kunden oder Wettbewerbern im Internet diskreditiert werden.

Dies ist für die Außenwirkung eines Unternehmens so gut wie immer ein Problem, da diese Beiträge sich häufig auf die Suche der Firmenbezeichnung im Internet nieder schlägt.

Sie sind als Unternehmen oder vielleicht auch als betroffene Privatperson diesem jedoch nicht schutzlos ausgeliefert.

Ihnen stehen dabei Ansprüche auf Beseitigung (Löschung), Unterlassung und Schadensersatz zu. Diese Ansprüche bestehen gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB, und zwar immer dann, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Bei jeder Aussage ist deswegen zu prüfen, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Ist die Aussage eine Tatsachenbehauptung und gleichzeitig unwahr, steht dem Betroffenen ein Anspruch zu. Bei Meinungsäußerungen muss genau geprüft werden, ob diese die Schwelle zur Schmähkritik, d.h. unsachliche Auseinandersetzung überschritten hat.

Eine Auseinandersetzung mit dem Thema hat auch ergeben, dass es sachdienlich ist, wenn zusätzlich zu einem Rechtsanwaltsbüro auch PR-Agenturen eingeschaltet werden, die das Bild des Unternehmens bzw. des Betroffenen wieder ins rechte Licht rücken und entsprechende Positivmeldungen verfassen, damit sich im Rahmen des Verfahrens keine nachhaltige Schädigung eines Unternehmens verzeichnen lassen. Sollte einmal der Eilrechtsschutz nicht greifen.

Unter Umständen kann auch das gleichzeitige Einleiten eines Ermittlungsverfahrens zielführend, aber doch zumindest hilfreich sein.

Die genaue Vorgehensweise sollte jedoch auf den Einzelfall abgestimmt werden.

Kommentare (4)

Mit einer Löschung erreicht man in der Regel doch eher das Gegenteil – Streisand Effekt-

Das Beste für Unternehmen wird es wohl sein, sich nicht asozial zu verhalten, denn letzlich wird ja mit einem Shitstorm ein Verhalten an den Pranger gestellt, dass nicht mit dem “Anstandsgefühl” der Masse in Einklang steht.

Oder man nimmt sich halt einen PR Berater und einen Anwalt um Schadensbegrenzung zu betreiben.

Vielen Dank für den Kommentar!

Das ist sicherlich in dem ein oder anderen Fall die richtige Vorgehensweise, insbesondere die Frage, ob man eine Abmahnung ausspricht oder nicht muss wohl überlegt sein. Das kann tatsächlich mal nach “hinten” losgehen.

Häufig gibt es jedoch auch leider nur aus dem Beweggrund der Geschäftsschädigung schädigende Äußerungen- ob man dann jedoch schon über einen shitstorm reden kann oder nicht, ist eine 2te Frage!

Und wenn die Schwelle zur Schmähkritik überschritten wurde, ist die herabsetzende Äußerung dann als unwahre Tatsachenbehauptung einzuordnen? Denn ich kann mich im Rahmen meiner Abwehransprüche doch lediglich gegen ebendiese Tatsachenbehauptungen wehren.

Carola Sieling

Wenn die Schwelle zur Schmähkritik überschritten wurde, dann ist man bereits im strafbaren Bereich und es handelt sich dann z.B. um eine Beleidigung. Dagegen kann man sich wie gesagt auch wehren. Dabei handelt es sich dann nicht um eine Tatsachenbehauptung.

Kommentar zu Carola Sieling

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